Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 48 - Testprogramme

Artikel 48

Testprogramme

(1)  
Eine CCP verfügt über Grundsätze und Verfahren, in denen die Programme für Stress- und Backtests erläutert sind, die sie durchführt, um die Angemessenheit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der Modelle und Methoden zu bewerten, die sie zur Berechnung ihrer Risikokontrollmechanismen, darunter Einschusszahlungen, Beiträge zu Ausfallfonds und sonstige Finanzmittel vor dem Hintergrund verschiedenster Marktbedingungen, verwendet.
(2)  
In den Grundsätzen und Verfahren der CCP werden außerdem die Programme für die Stresstests dargelegt, die sie durchführt, um die Angemessenheit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten.
(3)  
Die Grundsätze und Verfahren enthalten mindestens Methoden für die Auswahl und Entwicklung angemessener Tests, einschließlich der Auswahl der Portfolio- und Marktdaten, der Häufigkeit der Tests, der spezifischen Risikomerkmale der geclearten Finanzinstrumente, der Analyse der Testergebnisse und Testausnahmen und der einschlägigen erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
(4)  
Die Kundenpositionen werden von der CCP in alle Tests miteinbezogen.