Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 49 - Verfahren für Backtests

Artikel 49

Verfahren für Backtests

(1)  
Eine CCP bewertet das Deckungsniveau der Einschusszahlungen durch einen Ex-Post-Vergleich der festgestellten Ergebnisse mit den erwarteten Ergebnissen, die auf der Verwendung von Modellen für Einschusszahlungen basieren. Derartige Analysen anhand von Backtests werden jeden Tag durchgeführt, um zu evaluieren, ob hinsichtlich des Deckungsniveaus der Einschusszahlungen Testausnahmen aufgetreten sind. Das Deckungsniveau wird auf der Basis der aktuellen Positionen in Finanzinstrumenten und mit Blick auf die Clearingmitglieder evaluiert, wobei mögliche Auswirkungen der portfoliobezogenen Einschussregelungen und gegebenenfalls interoperable CCP berücksichtigt werden.
(2)  
Eine CCP berücksichtigt bei ihrem Programm für Backtests angemessene historische Zeithorizonte, damit gewährleistet ist, dass der verwendete Beobachtungszeitraum ausreicht, um etwaige Beeinträchtigungen der statistischen Signifikanz zu mindern.
(3)  
Eine CCP sieht in ihrem Programm für Backtests mindestens klare statistische Tests sowie Leistungskriterien vor, die sie zur Bewertung der Backtestergebnisse festlegt.
(4)  
Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Backtestergebnisse und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihres Modells für Einschusszahlungen.
(5)  
Die Ergebnisse und die Analyse der Backtests werden allen Clearingmitgliedern und den Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, zur Verfügung gestellt. Alle anderen Kunden erhalten die Ergebnisse und Analysen der Backtests auf Anfrage über die einschlägigen Clearingmitglieder. Derartige Informationen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten aggregiert und die Clearingmitglieder und Kunden können lediglich auf die detaillierten Ergebnisse und Analysen der Backtests ihrer eigenen Portfolios zugreifen.
(6)  
Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Backtests ergreifen kann.