Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 50 - Verfahren für Sensitivitätstests und -analysen

Artikel 50

Verfahren für Sensitivitätstests und -analysen

(1)  
Eine CCP führt Sensitivitätstests und -analysen durch, um das Deckungsniveau ihres Modells für Einschusszahlungen in verschiedenen Marktsituationen zu bewerten und greift dabei auf historische Daten für tatsächlich aufgetretene schwierige Marktbedingungen und hypothetische Daten für nicht aufgetretene schwierige Marktbedingungen zurück.
(2)  
Eine CCP verwendet ein weites Spektrum an Parametern und Annahmen, um verschiedene historische und hypothetische Bedingungen zu erfassen, darunter auch die volatilsten Zeiträume auf den Märkten, in denen sie tätig ist, und extreme Änderungen der Preiskorrelationen bei durch die CCP geclearten Kontrakten, um zu verstehen, wie sich sehr angespannte Marktbedingungen und Veränderungen bei wichtigen Modellparametern auf das Deckungsniveau auswirken könnten.
(3)  
Die Sensitivitätsanalysen werden für verschiedene bestehende Portfolios von Clearingmitgliedern sowie für repräsentative Portfolios durchgeführt. Die repräsentativen Portfolios werden unter Berücksichtigung ihrer Sensibilität im Zusammenhang mit wesentlichen Risikofaktoren und den für die CCP bestehenden Korrelationen zusammengestellt. Derartige Sensitivitätstests und -analysen sind darauf ausgelegt, die Hauptparameter und -annahmen des Modells für die Ersteinschusszahlungen vor dem Hintergrund verschiedener Konfidenzintervalle zu testen, um festzustellen, wie sensibel das System auf Fehler bei der Kalibrierung derartiger Parameter und Annahmen reagiert. Die zeitliche Struktur der Risikofaktoren und die angenommene Korrelation zwischen den Risikofaktoren werden angemessen berücksichtigt.
(4)  
Eine CCP evaluiert die potenziellen Verluste bei den Positionen von Clearingmitgliedern.
(5)  
Eine CCP berücksichtigt bei Bedarf Parameter, die einen gleichzeitigen Ausfall von Clearingmitgliedern widerspiegeln, die durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, ausgeben. Gegebenenfalls werden auch die Auswirkungen eines Ausfalls eines Kunden berücksichtigt, der durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, emittiert.
(6)  
Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der Sensitivitätstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihres Modells für Einschusszahlungen.
(7)  
Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Sensitivitätstests ergreifen kann.