Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 51 - Verfahren für Stresstests

Artikel 51

Verfahren für Stresstests

(1)  
Bei Stresstests einer CCP werden Stressparameter, -annahmen und -szenarien auf die zur Schätzung der Risikoposition verwendeten Modelle angewandt, damit sichergestellt wird, dass die Finanzmittel ausreichen, um die Risikopositionen in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu decken.
(2)  
Das Programm einer CCP für Stresstests sieht die regelmäßige Durchführung einer Reihe von Stresstests vor, die dem Produktmix der CCP und allen Elementen ihrer Modelle, ihren Methoden und ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos Rechnung tragen.
(3)  
Das Programm der CCP für Stresstests sieht vor, dass die Stresstests mit Hilfe definierter Stresstestszenarien durchgeführt werden, bei denen sowohl in der Vergangenheit aufgetretene als auch hypothetische extreme, aber plausible Marktbedingungen gemäß Kapitel VII berücksichtigt werden. Die dabei zu verwendenden in der Vergangenheit aufgetretenen Marktbedingungen werden gegebenenfalls überprüft und angepasst. Eine CCP berücksichtigt auch andere Formen angemessener Stresstestszenarien wie den technischen oder finanziellen Ausfall ihrer Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsbeschaffer oder interoperabler CCP.
(4)  
Eine CCP ist in der Lage, ihre Stresstests schnell anzupassen, um neue oder entstehende Risiken zu berücksichtigen.
(5)  
Eine CCP berücksichtigt die potenziellen Verluste, die auf den Ausfall eines gegebenenfalls bekannten Kunden zurückzuführen sind, dessen Clearing über verschiedene Clearingmitglieder erfolgt.
(6)  
Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der Stresstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos.
(7)  
Die Ergebnisse und die Analyse der Stresstests werden allen Clearingmitgliedern und den Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, zur Verfügung gestellt. Allen anderen Kunden werden die Ergebnisse und Analysen der Stresstests durch die einschlägigen Clearingmitglieder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Derartige Informationen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten aggregiert und die Clearingmitglieder und Kunden haben lediglich Zugang zu detaillierten Ergebnissen und Analysen der Stresstests, die ihre eigenen Portfolios betreffen.
(8)  
Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Stresstests ergreifen kann.