Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 54 - Stresstests für die liquiden Finanzmittel

Artikel 54

Stresstests für die liquiden Finanzmittel

(1)  
Das Programm einer CCP für Stresstests für ihre liquiden Finanzmittel gewährleistet, dass diese im Einklang mit den in Kapitel VIII festgelegten Anforderungen ausreichend sind.
(2)  
Eine CCP verfügt über klare und transparente Regeln und Verfahren, um einen im Rahmen ihrer Stresstests ermittelten Engpass bei den liquiden Finanzmitteln zu beseitigen und die Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten.

Eine CCP verfügt außerdem über klare Verfahren zur Verwendung der Ergebnisse und Analysen der Stresstests, um zu evaluieren, ob ihr Rahmen für die Steuerung des Risikos und ihre Liquiditätsbeschaffer angemessen sind oder diesbezüglich Anpassungen vorgenommen werden müssen.

(3)  
Die bei den Stresstests für die liquiden Finanzmittel verwendeten Stresstestszenarien berücksichtigen das Konzept und den Betrieb der CCP und tragen allen Unternehmen Rechnung, die für sie ein wesentliches Liquiditätsrisiko darstellen könnten. Derartige Stresstests tragen außerdem etwaigen engen Verbindungen oder ähnlichen Risikopositionen von Clearingmitgliedern, einschließlich von anderen Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, Rechnung, und dienen der Bewertung der Wahrscheinlichkeit mehrfacher Ausfälle und der Ansteckungsgefahr unter den Clearingmitgliedern bei derartigen Ausfällen.