Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 45 - Besonders sichere Vereinbarungen zur Erhaltung von Barmitteln

Artikel 45

Konzentrationsgrenzen

(1)  
Eine CCP sorgt für die Einführung und Umsetzung von Grundsätzen und Verfahren, die sicherstellen, dass die Finanzinstrumente, in die ihre Finanzmittel investiert sind, ausreichend diversifiziert bleiben.
(2)  

Eine CCP legt die Konzentrationsgrenzen fest und überwacht die Konzentration ihrer Finanzmittel in Bezug auf

a) 

einzelne Finanzinstrumente;

b) 

Arten von Finanzinstrumenten;

c) 

einzelne Emittenten;

d) 

Arten von Emittenten;

e) 

Gegenparteien, mit denen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b und c oder von Artikel 45 Absatz 2 bestehen.

(3)  

Hinsichtlich der Arten von Emittenten berücksichtigt die CCP Folgendes:

a) 

die geografische Verteilung;

b) 

wechselseitige Abhängigkeiten und die Vielzahl von Beziehungen, die zwischen einer Einrichtung und einer CCP bestehen können;

c) 

die Höhe des Kreditrisikos;

d) 

die Risikopositionen der CCP gegenüber dem Emittenten durch Produkte, die durch die CCP gecleart werden.

(4)  
In den Grundsätzen und Verfahren werden Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt, die bei einer Überschreitung der Konzentrationsgrenzen anzuwenden sind.
(5)  
Bei der Festlegung der Konzentrationsgrenze für ihre Risikopositionen gegenüber einem einzelnen Emittenten oder einer Verwahrstelle aggregiert die CCP ihre Risikopositionen in Bezug auf alle Finanzinstrumente, die von dem Emittenten ausgegeben oder explizit garantiert werden, sowie in Bezug auf alle bei der Verwahrstelle hinterlegten Finanzmittel, und behandelt diese als ein einziges Risiko.
(6)  
Eine CCP überwacht regelmäßig, ob ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen angemessen sind. Darüber hinaus überprüft eine CCP ihre Grundsätze und Verfahren mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt.
(7)  
Verstößt die CCP gegen eine in ihren Grundsätzen und Verfahren festgelegte Konzentrationsgrenze, so teilt sie dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Die CCP stellt den Verstoß so rasch wie möglich ab.