Artikel 20
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zu veröffentlichende Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte
Die zu veröffentlichenden Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte umfassen folgende Angaben:
a)
rechtmäßige Gegenparteien der Transaktionen unter Angabe ihrer Kennziffern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012;
b)
Beziehung zwischen den Gegenparteien;
c)
Angabe, ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise befreit werden;
d)
Gesamtnennbetrag der OTC-Derivatekontrakte, für die die Befreiung gruppeninterner Geschäfte gilt.