Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 20 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 20

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Zu veröffentlichende Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte

Die zu veröffentlichenden Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte umfassen folgende Angaben:

a) 

rechtmäßige Gegenparteien der Transaktionen unter Angabe ihrer Kennziffern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012;

b) 

Beziehung zwischen den Gegenparteien;

c) 

Angabe, ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise befreit werden;

d) 

Gesamtnennbetrag der OTC-Derivatekontrakte, für die die Befreiung gruppeninterner Geschäfte gilt.