Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
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Artikel 19 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 19

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Angaben zu gruppeninternen Geschäften in der Mitteilung an die ESMA

(1)  

Die Mitteilung einer zuständigen Behörde über die Einzelheiten des gruppeninternen Geschäfts wird der ESMA schriftlich übermittelt

a) 

im Falle einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung;

b) 

im Falle einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absätze 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Entscheidung an die Gegenpartei.

(2)  

Die Miteilung an die ESMA enthält

a) 

die in Artikel 18 aufgeführten Angaben;

b) 

die Angabe, ob eine positive oder eine abschlägige Entscheidung getroffen wurde;

c) 

im Falle einer positiven Entscheidung:

i) 

eine Zusammenfassung der Gründe, warum die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6, 7, 8, 9 bzw. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt angesehen werden;

ii) 

bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 11 Absätze 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Angabe, ob die Befreiung ganz oder teilweise gewährt wird.

d) 

im Falle einer abschlägigen Entscheidung:

i) 

Angabe der Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6, 7, 8, 9 bzw. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die nicht erfüllt sind;

ii) 

Zusammenfassung der Gründe, warum diese Bedingungen als nicht erfüllt angesehen werden.