Artikel 16
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern
(1)
Marktbedingungen, die die Bewertung eines OTC-Derivatekontrakts zu Marktpreisen verhindern, gelten als gegeben, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a)
der Markt ist inaktiv;
b)
die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen ist signifikant und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen können nicht hinreichend bewertet werden.
(2)
Ein Markt für einen OTC-Derivatekontrakt wird als inaktiv angesehen, wenn die notierten Preise nicht ohne weiteres und regelmäßig verfügbar sind und die verfügbaren Preise keine tatsächlich und regelmäßig unter marktüblichen Bedingungen stattfindenden Markttransaktionen repräsentieren.