Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 16 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 16

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern

(1)  

Marktbedingungen, die die Bewertung eines OTC-Derivatekontrakts zu Marktpreisen verhindern, gelten als gegeben, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a) 

der Markt ist inaktiv;

b) 

die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen ist signifikant und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen können nicht hinreichend bewertet werden.

(2)  
Ein Markt für einen OTC-Derivatekontrakt wird als inaktiv angesehen, wenn die notierten Preise nicht ohne weiteres und regelmäßig verfügbar sind und die verfügbaren Preise keine tatsächlich und regelmäßig unter marktüblichen Bedingungen stattfindenden Markttransaktionen repräsentieren.