Artikel 13
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Portfolioabgleich
Um etwaige Diskrepanzen bei wesentlichen Bedingungen des OTC-Derivatekontrakts, einschließlich seiner Bewertung, frühzeitig zu erkennen, erfolgt der Portfolioabgleich
im Falle einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
im Falle einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die keine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist:
einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
einmal pro Jahr, wenn zwischen den Gegenparteien 100 oder weniger OTC-Derivatekontrakte ausstehen.