Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 14 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 14

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Portfoliokomprimierung

Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien mit 500 oder mehr gegenüber einer Gegenpartei ausstehenden OTC-Derivatekontrakten, die nicht zentral gecleart werden, verfügen über Verfahren, um regelmäßig und mindestens zweimal pro Jahr zu prüfen, ob zur Verringerung ihres Gegenparteiausfallrisikos eine Portfoliokomprimierung durchgeführt werden kann, und um eine solche Portfoliokomprimierung durchzuführen.

Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien stellen sicher, dass sie der zuständigen Behörde eine hinreichende und stichhaltige Begründung liefern können, wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass eine Portfoliokomprimierung nicht angemessen ist.