Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 18 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 18

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Angaben zu gruppeninternen Geschäften in der Benachrichtigung der zuständigen Behörde

(1)  

Der Antrag oder die Mitteilung an die zuständige Behörde mit den Einzelheiten des gruppeninternen Geschäfts erfolgen schriftlich und enthalten folgende Angaben:

a) 

rechtmäßige Gegenparteien der Transaktionen unter Angabe ihrer Kennziffern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012;

b) 

Unternehmensbeziehung zwischen den Gegenparteien;

c) 

Einzelheiten der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien;

d) 
e) 

Einzelheiten der Geschäfte, für die die Gegenpartei die Freistellung beantragt, einschließlich

i) 

Vermögenswertkategorie der OTC-Derivatekontrakte;

ii) 

Art der OTC-Derivatekontrakte;

iii) 

Art der Basiswerte;

iv) 

Nenn- und Abwicklungswährungen;

v) 

Bandbreite der vereinbarten Kontraktdauern („contract tenors“);

vi) 

Abwicklungsart;

vii) 

pro Jahr erwarteter Umfang, erwartete Volumen und erwartete Frequenz der OTC-Derivatekontrakte.

(2)  
Im Rahmen ihres Antrags bzw. der Benachrichtigung der zuständigen Behörde übermittelt eine Gegenpartei außerdem zusätzliche Informationen, die belegen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind. Diese Belege umfassen Kopien der dokumentierten Risikomanagementverfahren, historische Transaktionsdaten und Kopien der entsprechenden Kontrakte zwischen den Parteien und können auf Verlangen der zuständigen Behörde auch ein Rechtsgutachten beinhalten.