Artikel 18
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Angaben zu gruppeninternen Geschäften in der Benachrichtigung der zuständigen Behörde
Der Antrag oder die Mitteilung an die zuständige Behörde mit den Einzelheiten des gruppeninternen Geschäfts erfolgen schriftlich und enthalten folgende Angaben:
rechtmäßige Gegenparteien der Transaktionen unter Angabe ihrer Kennziffern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012;
Unternehmensbeziehung zwischen den Gegenparteien;
Einzelheiten der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien;
Kategorie des gruppeninternen Geschäfts gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
Einzelheiten der Geschäfte, für die die Gegenpartei die Freistellung beantragt, einschließlich
Vermögenswertkategorie der OTC-Derivatekontrakte;
Art der OTC-Derivatekontrakte;
Art der Basiswerte;
Nenn- und Abwicklungswährungen;
Bandbreite der vereinbarten Kontraktdauern („contract tenors“);
Abwicklungsart;
pro Jahr erwarteter Umfang, erwartete Volumen und erwartete Frequenz der OTC-Derivatekontrakte.