Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 15 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 15

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Streitbeilegung

(1)  

Wenn finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Derivatekontrakte miteinander schließen, vereinbaren sie zuvor detaillierte Verfahren und Prozesse in Bezug auf

a) 

die Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Kontrakts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien. Bei diesen Verfahren werden mindestens der Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und der strittige Betrag aufgezeichnet;

b) 

die zügige Beilegung von Streitigkeiten mit einem speziellen Prozess für Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.

(2)  
Finanzielle Gegenparteien melden der gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörde alle einen OTC-Derivatekontrakt, dessen Bewertung oder den Austausch von Sicherheiten betreffende Streitigkeiten in Höhe beziehungsweise im Wert von über 15 Mio. EUR, die seit mindestens 15 Geschäftstagen bestehen.