Artikel 15
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Streitbeilegung
Wenn finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Derivatekontrakte miteinander schließen, vereinbaren sie zuvor detaillierte Verfahren und Prozesse in Bezug auf
die Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Kontrakts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien. Bei diesen Verfahren werden mindestens der Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und der strittige Betrag aufgezeichnet;
die zügige Beilegung von Streitigkeiten mit einem speziellen Prozess für Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.