Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 149/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte ein Rahmen festgelegt werden, der Regeln für die Clearingpflicht, deren Anwendung, mögliche Freistellungen und die Risikominderungstechniken umfasst, für die gesorgt werden muss, wenn ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei (CCP) nicht möglich ist. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Beteiligten, insbesondere jenen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen effizienten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass die meisten nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

In Anbetracht der Globalität des Markts für OTC-Derivate (OTC: over the counter) sollte diese Verordnung den einschlägigen international vereinbarten Leitlinien und Empfehlungen zu Reformen der OTC-Derivatemärkte und zur Clearingpflicht sowie den diesbezüglichen Vorschriften anderer Rechtsräume Rechnung tragen. So trägt insbesondere der Rahmen für die Festlegung einer Clearingpflicht den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) veröffentlichten „Mandatory Clearing Requirements“ Rechnung. Dadurch wird die Konvergenz mit dem Vorgehen in anderen Rechtsräumen so weit wie möglich unterstützt.

(3)

Um eine begrenzte Zahl aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stammender Konzepte unmissverständlich zu klären und für die Ausarbeitung dieses technischen Standards notwendige Fachbegriffe festzulegen, sollte eine Reihe von Begriffen definiert werden.

(4)

Eine indirekte Clearing-Vereinbarung sollte kein zusätzliches Gegenparteirisiko für eine CCP, ein Clearingmitglied, einen Kunden oder einen indirekten Kunden verursachen, und die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden sollten angemessenen Schutz genießen. Daher ist es unerlässlich, dass jede Art von indirekter Clearingvereinbarung Mindestbedingungen erfüllt, die ihre Sicherheit gewährleisten. Zu diesem Zweck werden den an indirekten Clearingvereinbarungen beteiligten Parteien besondere Pflichten auferlegt. Derartige Vereinbarungen reichen über die Vertragsbeziehung zwischen indirekten Kunden und dem Kunden eines Clearingmitglieds, der indirekte Clearingdienste erbringt, hinaus.

(5)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss eine CCP als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (3) gemeldet sein. Dies bedeutet, dass Clearingmitglieder von CCPs als Teilnehmer im Sinne der genannten Richtlinie qualifiziert sein sollten. Um für indirekte Kunden einen gleichwertigen Schutz zu gewährleisten, wie ihn Kunden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genießen, muss daher sichergestellt werden, dass es sich bei Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen, um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder gleichwertige Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen aus Drittstaaten handelt.

(6)

Um sicherzustellen, dass indirekte Kunden in einem Ausfallszenario einen gleichwertigen Schutz erhalten können wie direkte Kunden, sollten indirekte Clearingvereinbarungen getroffen werden. Nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds, das eine indirekte Clearingvereinbarung ermöglicht, sollten indirekte Kunden in die Übertragung von Kundenpositionen auf ein anderes Clearingmitglied im Rahmen der Übertragbarkeitsanforderungen der Artikel 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einbezogen werden. Angemessene Absicherungen gegen einen Kundenausfall sollten auch bei indirekten Clearingvereinbarungen vorgesehen werden und sollten die Übertragung von Positionen indirekter Kunden auf einen anderen Anbieter von Clearingdiensten unterstützen.

(7)

Da aus indirekten Clearingvereinbarung spezifische Risiken erwachsen können, sollten alle an einer indirekten Clearingvereinbarung beteiligten Parteien, einschließlich Clearingmitglieder und CCPs etwaige aus der Vereinbarung erwachsende wesentliche Risiken routinemäßig ermitteln, überwachen und steuern. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang ein angemessener Informationsaustausch zwischen Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen, und Clearingmitgliedern, die diese Dienste ermöglichen. Clearingmitglieder sollten die von Kunden übermittelten Informationen ausschließlich für Risikomanagement-Zwecke nutzen und einem Missbrauch geschäftssensibler Informationen vorbeugen, auch indem zwischen verschiedenen Einheiten eines Finanzinstituts wirksame Barrieren errichtet werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

(8)

Wenn die zuständige Behörde eine CCP für das Clearing einer OTC-Derivatekategorie zulässt, hat sie die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung sollte unter anderem ausführliche Informationen enthalten, die die ESMA für ihre Bewertung benötigt, einschließlich Informationen über die Liquidität und das Volumen der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten. Auch wenn die Informationen von der zuständigen Behörde an die ESMA fließen, sollten die erforderlichen Informationen zuerst von der CCP, die die Zulassung beantragt hat, an die zuständigen Behörden übermittelt werden, die diese Informationen sodann ergänzen können.

(9)

Auch wenn die Informationen, die die Mitteilung der zuständigen Behörde an die ESMA für die Anwendung der Clearingpflicht enthalten sollte, insbesondere bei neuen Produkten nicht immer alle verfügbar sein mögen, sollten zur Verfügung stehende Schätzungen doch übermittelt werden, wobei unmissverständlich auf die getroffenen Annahmen hingewiesen werden sollte. Die Mitteilung sollte auch Informationen zu den Gegenparteien enthalten, wie Art und Zahl der Gegenparteien, erforderliche Vorgehensweise zur Aufnahme des Clearings über eine CCP, rechtliche und operationelle Kapazitäten der CCP oder Rahmen für das Risikomanagement der CCP, damit die ESMA beurteilen kann, ob die aktiven Gegenparteien die Clearingpflicht einhalten können, ohne dass am Markt Verwerfungen auftreten.

(10)

Die Mitteilung der zuständigen Behörde an die ESMA sollte Informationen über den Grad der Standardisierung, die Liquidität und die Verfügbarkeit von Preisinformationen enthalten, damit die ESMA beurteilen kann, ob eine Kategorie von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterliegen sollte. Die Kriterien in Bezug auf die Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten sind ein Hinweis auf die Standardisierung der wirtschaftlichen Bedingungen einer Kategorie von OTC-Derivaten, da sich Vertragsbedingungen und operative Prozesse nur standardisieren lassen, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen standardisiert sind. Die Kriterien in Bezug auf die Liquidität und die Preisverfügbarkeit werden von der ESMA nach anderen Erwägungen bewertet als von der zuständigen Behörde bei der Zulassung der CCP. Die Liquidität wird in diesem Zusammenhang in einer umfassenderen Perspektive bewertet und entspricht nicht der Liquidität nach Wirksamwerden der Clearingpflicht. Insbesondere bedeutet die Tatsache, dass ein Kontrakt für ein Clearing über eine CCP hinreichend liquide ist, nicht notwendigerweise, dass er clearingpflichtig werden sollte. Die Bewertung der ESMA sollte keine Nachahmung oder Wiederholung der bereits von der zuständigen Behörde durchgeführten Prüfung sein.

(11)

Die von der zuständigen Behörde für die Zwecke der Clearingpflicht zu übermittelnden Informationen sollten die ESMA in die Lage versetzen, die Verfügbarkeit von Preisinformationen zu bewerten. Dass eine CCP zu einem bestimmten Zeitpunkt Zugang zu Preisinformationen hat, bedeutet hierbei nicht, dass Marktteilnehmer auch künftig auf Preisinformationen zugreifen können. Folglich bedeutet die Tatsache, dass eine CCP Zugang zu den Preisinformationen hat, die für das Management der mit dem Clearing von Derivatekontrakten in einer bestimmten OTC-Derivatekategorie verbundenen Risiken benötigt werden, nicht automatisch, dass diese Kategorie von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterliegen sollte.

(12)

Die Ausführlichkeit der im Register der clearingpflichtigen OTC-Derivatekategorien verfügbaren Informationen hängt von der Relevanz dieser Informationen für die Identifizierung der einzelnen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten ab. Infolgedessen kann die Ausführlichkeit der im Register enthaltenen Informationen zwischen den verschiedenen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten variieren.

(13)

Wird mehreren CCPs der Zugang zu einem Handelsplatz gestattet, könnte dies den Teilnehmerzugang zu diesem Handelsplatz erweitern und so die Gesamtliquidität erhöhen. Gleichwohl ist es unter solchen Umständen notwendig, das Konzept der Liquiditätsfragmentierung innerhalb eines Handelsplatzes näher zu bestimmen, falls diese die reibungslose und geordnete Funktionsweise der Märkte für die Kategorie von Finanzinstrumenten, für die der Antrag gestellt wird, gefährden könnte.

(14)

Die Bewertung der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, zu dem eine CCP den Zugang beantragt hat, und der für die CCP zuständigen Behörde sollte auf den Mechanismen basieren, die zur Verhinderung einer Liquiditätsfragmentierung innerhalb eines Handelsplatzes zur Verfügung stehen.

(15)

Um eine Fragmentierung der Liquidität zu verhindern, sollten sämtliche Teilnehmer an einem Handelsplatz die Möglichkeit haben, alle zwischen ihnen ausführten Geschäfte gegeneinander aufzurechnen. Allerdings wäre es unverhältnismäßig zu verlangen, dass alle Clearingmitglieder einer bestehenden CCP auch Clearingmitglieder jeder neuen CCP werden, die den betreffenden Handelsplatz bedient. Gibt es Einrichtungen, die Clearingmitglieder beider CCPs sind, so können sie die Übertragung und das Clearing von Geschäften, die von Marktteilnehmern ausgeführt werden, welche von den beiden CCPs separat bedient werden, erleichtern, um das Risiko einer Liquiditätsfragmentierung einzudämmen. Gleichwohl ist es wichtig, dass ein Antrag einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz die Liquidität nicht in einer Weise fragmentiert, dass sich die Risiken für die bestehende CCP erhöhen.

(16)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte ein Antrag einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz keine Interoperabilität voraussetzen, und folglich sollte diese Verordnung Interoperabilität nicht als einzigen Lösungsweg für die Liquiditätsfragmentierung vorschreiben. Allerdings sollte diese Verordnung CCPs auch nicht daran hindern, eine solche Vereinbarung auf freiwilliger Basis zu schließen, wenn die notwendigen Voraussetzungen für ihre Einrichtung erfüllt sind.

(17)

Um festzustellen, welche OTC-Derivate objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbunden sind, sollten nichtfinanzielle Gegenparteien eines der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien heranziehen, einschließlich der auf den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) basierenden Rechnungslegungsdefinition. Die Rechnungslegungsdefinition kann von Gegenparteien auch dann herangezogen werden, wenn sie die IFRS nicht anwenden. Bei nichtfinanziellen Gegenparteien, die möglicherweise lokale Rechnungslegungsvorschriften anwenden, wird davon ausgegangen, dass die meisten nach solchen lokalen Rechnungslegungsvorschriften als Hedging-Geschäft eingestuften Kontrakte unter die in dieser Verordnung enthaltene allgemeine Definition von Kontrakten fallen, die objektiv messbar zur Reduzierung der unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken beitragen.

(18)

Unter gewissen Umständen kann es unmöglich sein, ein Risiko mit einem unmittelbar verbundenen Derivatekontrakt abzusichern, einem Kontrakt mit genau demselben Basiswert und Abwicklungsdatum wie das abgesicherte Risiko. In einem solchen Fall kann die nichtfinanzielle Gegenpartei auf Proxy Hedging mit einem eng korrelierten Instrument zurückgreifen, um ihre Risikoposition zu decken, etwa einem Instrument mit einem anderen, aber vom wirtschaftlichen Verhalten her sehr ähnlichen Basiswert. Außerdem können bestimmte Gruppen nichtfinanzieller Gegenparteien, die OTC-Derivatekontrakte über ein einziges Unternehmen schließen, um ihr Risiko in Bezug auf die Gesamtrisiken der Gruppe abzudecken, auf Makro- oder Portfolio-Hedging zurückgreifen. Diese im Rahmen von Makro-, Portfolio- oder Proxy-Hedging geschlossenen OTC-Derivatekontrakte können für die Zwecke dieser Verordnung Hedging-Geschäfte darstellen und sollten nach den Kriterien betrachtet werden, anhand deren festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte Risiken objektiv reduzieren.

(19)

Ein Risiko kann sich mit der Zeit verändern, und zur Anpassung an die Veränderung des Risikos kann es erforderlich werden, OTC-Derivatekontrakte, die ursprünglich zur Verringerung der mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken ausgeführt wurden, durch Einsatz weiterer OTC-Derivatekontrakte auszugleichen. Infolgedessen kann die Absicherung eines Risikos mit einer Kombination aus OTC-Derivatekontrakten erfolgen, die auch OTC-Derivate-Gegenkontrakte zur Glattstellung von OTC-Derivatekontrakten beinhaltet, die keinen Bezug mehr zum Risiko aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement aufweisen.

(20)

Das Spektrum der unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement in Zusammenhang stehenden Risiken ist überaus breit und je nach Wirtschaftszweig unterschiedlich. Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit erwachsen in der Regel aus den Einsatzgrößen der Produktionsfunktion eines Unternehmens sowie den Produkten und Dienstleistungen, die es verkauft bzw. erbringt. Das Liquiditäts- und Finanzmanagement betrifft in der Regel die Handhabung der kurz- und langfristigen Finanzierung eines Unternehmens, einschließlich seiner Schulden, und die Art und Weise, wie es die erwirtschafteten oder gehaltenen Finanzmittel anlegt, einschließlich der Gelddisposition. Liquiditäts- und Finanzmanagement sowie Geschäftstätigkeit können durch gemeinsame Risikofaktoren beeinflusst werden, wie Devisenkurse, Rohstoffpreise, Inflation oder Kreditrisiko. Da OTC-Derivate zur Absicherung eines bestimmten Risikos geschlossen werden, sollten diese Risiken bei der Analyse der unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement zusammenhängenden Risiken auf kohärente Weise so definiert werden, dass beide Tätigkeiten erfasst werden. Außerdem könnte eine Trennung der beiden Begriffe unbeabsichtigte Folgen haben, da ein bestimmtes Risiko je nach dem Zweig, in dem die nichtfinanziellen Gegenparteien tätig sind, entweder im Rahmen des Liquiditäts- und Finanzmanagements oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit abgesichert würde.

(21)

Zwar sollten die Clearingschwellen unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der zugehörigen Risiken festgelegt werden, doch ist auch wichtig zu berücksichtigen, dass die OTC-Derivate, die zu einer Verringerung von Risiken führen, nicht in die Berechnung der Clearingschwellen einbezogen werden, und dass die Clearingschwellen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Clearingpflicht für OTC-Derivatekontrakte gestatten, die als nicht für Sicherungszwecke geschlossen angesehen werden können. So sollte insbesondere der Wert der Clearingschwellen in regelmäßigen Abständen überprüft und nach Kategorien von OTC-Derivatekontrakten festgelegt werden. Für die Zwecke der Clearingschwellen können andere Kategorien von OTC-Derivaten festgelegt werden als für die Zwecke der Clearingpflicht. Bei der Festlegung des Werts der Clearingschwellen sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, einen einheitlichen Indikator zu definieren, der die Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von OTC-Derivatekontrakten widerspiegelt. Außerdem sollten die von nichtfinanziellen Gegenparteien angewandten Clearingschwellen einfach umzusetzen sein.

(22)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte bei der Festlegung des Werts der Clearingschwellen die Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von OTC-Derivaten berücksichtigt werden. Allerdings sollte bedacht werden, dass diese Nettopositionen und -forderungen nicht mit einer gegenpartei- und vermögenskategorieübergreifenden Nettoforderung gleichzusetzen sind. Außerdem sollten diese Nettopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 summiert werden, um festzustellen, welche Daten für die Festlegung der Clearingschwellen heranzuziehen sind. Bei der Festlegung der Clearingschwellen sollte die Bruttogesamtsumme herangezogen werden, die sich aus der Summierung dieser Nettopositionen ergibt. Als Bezugsgrundlage für die Festlegung der Clearingschwellen sollte der Bruttonennwert herangezogen werden, der sich aus dieser Summierung ergibt.

(23)

Hinzu kommt, dass die Struktur des OTC-Derivategeschäfts nichtfinanzieller Gegenparteien in der Regel nur in geringem Maße zu Netting führt, da die OTC-Derivatekontrakte in derselben Richtung abgeschlossen werden. Infolgedessen läge die Differenz zwischen der Summe der Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und je Kategorie von OTC-Derivaten sehr nahe am Bruttowert der Kontrakte. Aus diesem Grund und um die angestrebte Einfachheit zu erreichen, sollte der Bruttowert der OTC-Derivatekontrakte als gültiger Näherungswert des Maßstabs herangezogen werden, der bei der Festlegung der Clearingschwelle zu berücksichtigen ist.

(24)

Da nichtfinanzielle Unternehmen, die die Clearingschwelle nicht überschreiten, ihre OTC-Derivatekontrakte nicht zu Marktpreisen bewerten müssen, wäre es nicht sinnvoll, diesen Maßstab zur Festlegung der Clearingschwellen heranzuziehen, da dies eine hohe Belastung für nichtfinanzielle Gegenparteien mit sich bringen würde, die in keinem angemessenem Verhältnis zum angesprochenen Risiko stünde. Stattdessen würde die Heranziehung des Nennwerts von OTC-Derivatekontrakten einen einfachen, von externen Ereignissen unabhängigen Ansatz für nichtfinanzielle Unternehmen ermöglichen.

(25)

Die Überschreitung eines der für eine Kategorie von OTC-Derivaten festgelegten Werte sollte für alle Kategorien die Überschreitung der Clearingschwelle auslösen, da risikoreduzierende OTC-Derivatekontrakte nicht in die Berechnung der Clearingschwelle einbezogen werden, die Folgen einer Überschreitung der Clearingschwelle nicht nur die Clearingpflicht betreffen, sondern auch die Risikominderungstechniken, und der auf nichtfinanzielle Gegenparteien angewandte Ansatz für die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angesichts der Einfachheit der meisten dieser Gegenparteien ebenfalls einfach sein sollte.

(26)

Bei OTC-Derivatekontrakten, die nicht gecleart werden, sollten Risikominderungstechniken wie die rechtzeitige Bestätigung Anwendung finden. Bei der Bestätigung von OTC-Derivatekontrakten kann auf eine oder mehrere Rahmenvereinbarungen, Bestätigungsrahmenvereinbarungen oder sonstige Standardbedingungen Bezug genommen werden. Sie kann in Form eines elektronisch ausgeführten Kontrakts oder eines von beiden Gegenparteien unterzeichneten Dokuments erfolgen.

(27)

Es ist von zentraler Bedeutung, dass Gegenparteien die Konditionen ihrer Transaktionen so früh wie möglich nach der Geschäftsausführung bestätigen, insbesondere wenn die Transaktion elektronisch ausgeführt oder verarbeitet wird, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der Bedingungen der Transaktion Einverständnis und Rechtssicherheit herrschen. Insbesondere Gegenparteien, die nicht standardmäßige oder komplexe OTC-Derivatekontrakte schließen, müssen möglicherweise Anwendungen einführen, um die Pflicht zur rechtzeitigen Bestätigung ihrer OTC-Derivatekontrakte einhalten zu können. Die rechtzeitige Bestätigung würde auch die Entwicklung entsprechender Marktpraktiken in diesem Bereich antizipieren.

(28)

Zur weiteren Risikominderung ermöglicht der Portfolioabgleich jeder Gegenpartei, eine umfassende Prüfung des Transaktionsportfolios aus Sicht ihrer Gegenpartei durchzuführen, damit etwaige Missverständnisse über zentrale Geschäftsbedingungen umgehend erkannt werden. Diese Bedingungen sollten auch die Bewertung jeder einzelnen Transaktion und können auch weitere relevante Einzelheiten beinhalten, wie das Datum des Wirksamwerdens, das geplante Fälligkeitsdatum, Zahlungs- oder Abwicklungstermine, den Nennwert des Kontrakts und die Währung der Transaktion, den Basiswert, die Position der Gegenparteien, die Geschäftstagekonvention und etwaige relevante feste oder variable Zinssätze des OTC-Derivatekontrakts.

(29)

In Anbetracht der unterschiedlichen Risikoprofile und im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Portfolioabgleichs als Risikominderungstechnik sollten Abgleichfrequenz und Umfang des zu prüfenden Portfolios je nach Art der Gegenpartei unterschiedlich sein. Sowohl für finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien, die die Clearingschwelle überschreiten, sollten strengere Anforderungen gelten, während eine niedrigere Abgleichfrequenz für nichtfinanzielle Gegenparteien gelten sollte, die die Clearingschwelle unabhängig von der Kategoriezugehörigkeit ihrer Gegenpartei, die für diesen Teil ihres Portfolios dann ebenfalls diese niedrigere Abgleichfrequenz in Anspruch nehmen könnte, nicht überschreiten würden.

(30)

Auch die Portfoliokomprimierung kann je nach den Umständen, wie Umfang des Portfolios gegenüber einer Gegenpartei, Laufzeit, Zweck und Standardisierungsgrad von OTC-Derivatekontrakten, ein effizientes Mittel der Risikominderung sein. Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien mit einem nicht über eine CCP geclearten Portfolio von OTC-Derivatekontrakten, das die in dieser Verordnung festgelegte Höhe übersteigt, sollten Verfahren eingerichtet haben, mit denen sie analysieren können, ob sie ihr Gegenparteiausfallrisiko durch eine Portfoliokomprimierung verringern könnten.

(31)

Die Streitbeilegung zielt darauf ab, Risiken aus nicht zentral geclearten Kontrakten zu mindern. Wenn Gegenparteien Geschäfte über OTC-Derivate miteinander schließen, sollten sie zuvor einen Rahmen für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten vereinbart haben. Der Rahmen sollte auf Streitbeilegungsmechanismen wie Schiedsverfahren oder Marktbefragungen Bezug nehmen. Mit dem Rahmen soll verhindert werden, dass ungelöste Streitigkeiten eskalieren und den Gegenparteien daraus zusätzliche Risiken erwachsen. Streitigkeiten sollten festgestellt, beigelegt und angemessen offengelegt werden.

(32)

Um festzulegen, unter welchen Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, muss präzisiert werden, was unter inaktiven Märkten zu verstehen ist. Ein Markt kann aus mehreren Gründen inaktiv sein, unter anderem wenn nicht regelmäßig Marktgeschäfte unter marktüblichen Bedingungen stattfinden, wobei der Begriff marktübliche Bedingungen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften verstanden werden sollte.

(33)

Diese Verordnung gilt für finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle und trägt der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (4) Rechnung, die auch Vorgaben für die Bewertung nach Modellpreisen enthält.

(34)

Auch wenn das für die Bewertung nach Modellpreisen verwendete Modell intern oder extern entwickelt werden kann, trägt das Leitungsorgan oder der vom Leitungsorgan beauftragte Ausschuss die Verantwortung für die Genehmigung des Modells, damit eine angemessene Rechenschaftspflicht gewährleistet ist.

(35)

Wenn Gegenparteien im Anschluss an ihre Mitteilung an die zuständigen Behörden die Freistellung gruppeninterner Geschäfte anwenden können, ohne die Frist für Einwände der betreffenden zuständigen Behörden abzuwarten, muss sichergestellt sein, dass die zuständigen Behörden rechtzeitig geeignete und ausreichende Informationen erhalten, um beurteilen zu können, ob sie Einwände gegen die Inanspruchnahme der Freistellung erheben sollten.

(36)

Umfang, Volumen und Häufigkeit gruppeninterner OTC-Derivatekontrakte, die zu erwarten sind, können ausgehend von den historischen gruppeninternen Transaktionen der Gegenparteien sowie dem antizipierten Modell und der für die Zukunft erwarteten Aktivität ermittelt werden.

(37)

Wenden Gegenparteien die Freistellung gruppeninterner Geschäfte an, sollten sie entsprechende Informationen veröffentlichen, um in Bezug auf Marktteilnehmer und potenzielle Gläubiger Transparenz zu gewährleisten. Besonders wichtig ist dies für die potenziellen Gläubiger der Gegenparteien im Hinblick auf die Bewertung der Risiken. Die Veröffentlichung zielt darauf ab, der Fehleinschätzung vorzubeugen, dass OTC-Derivatekontrakte zentral gecleart werden oder Risikominderungstechniken unterliegen, wenn dies nicht der Fall ist.

(38)

Der Zeitrahmen für die rechtzeitige Bestätigung erfordert Anpassungsanstrengungen einschließlich einer Veränderung von Marktpraktiken und eines Ausbaus der IT-Systeme. Da das Anpassungstempo zur Einhaltung der Vorschriften je nach Kategorie der Gegenparteien und OTC-Derivate unterschiedlich sein kann, würde die Festlegung eines progressiven Geltungsbeginns, der diesen Unterschieden Rechnung trägt, eine Verbesserung des Zeitrahmens für die Bestätigung bei Gegenparteien und Produkten ermöglichen, die möglicherweise schon eher umstellungsbereit sind.

(39)

Die für Portfolioabgleich, Portfoliokomprimierung und Streitbeilegung festgelegten Standards würden erfordern, dass die Gegenparteien Verfahren, Strategien und Prozesse einrichten und Änderungen an der Dokumentation vornehmen, was Zeit in Anspruch nehmen würde. Das Inkrafttreten der diesbezüglichen Anforderungen sollte zurückgestellt werden, damit die Gegenparteien Zeit haben, die zur Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Schritte zu unternehmen.

(40)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(41)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (5) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.