Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 12 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 12

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Rechtzeitige Bestätigung

(1)  

Ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen finanziellen Gegenparteien oder nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen und nicht durch eine CCP gecleart wird, wird, soweit verfügbar auf elektronischem Wege, so früh wie möglich bestätigt, spätestens jedoch

a) 

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die bis einschließlich 28. Februar 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

b) 

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 28. Februar 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

c) 

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des dritten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages,

d) 

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

e) 

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages.

(2)  

Ein OTC-Derivatekontrakt mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die keine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist, wird — soweit verfügbar auf elektronischem Wege — so früh wie möglich bestätigt, spätestens jedoch

a) 

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des fünften auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

b) 

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des dritten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

c) 

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

d) 

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des siebten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages,

e) 

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des vierten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

f) 

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung folgenden Geschäftstages.

(3)  
Wird eine Transaktion im Sinne der Absätze 1 oder 2 nach 16.00 Uhr Ortzeit oder mit einer Gegenpartei in einer anderen Zeitzone geschlossen, so dass die Bestätigung innerhalb der festgelegten Fristen nicht möglich ist, erfolgt die Bestätigung so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Geschäftstag nach dem in den Absätzen 1 bzw. 2 festgelegten Termin.
(4)  
Finanzielle Gegenparteien verfügen über die nötigen Verfahren, um der gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) benannten zuständigen Behörde monatlich die Zahl der unbestätigten Transaktionen mit OTC-Derivaten im Sinne der Absätze 1 und 2 zu melden, die seit über fünf Geschäftstagen ausstehen.


( 3 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.