Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 17 - (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Artikel 17

(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen

Für die Bewertung nach Modellpreisen verfügen finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien über ein Modell, das

a) 

alle Faktoren einbezieht, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschließlich einer größtmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen;

b) 

mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Bepreisung von Finanzinstrumenten übereinstimmt;

c) 

anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft wurde oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützt;

d) 

von einer anderen Einheit validiert und unabhängig überwacht wird als der Einheit, die das Risiko übernimmt;

e) 

ordnungsgemäß dokumentiert und vom Leitungsorgan genehmigt wird, und zwar so häufig wie nötig, im Anschluss an wesentliche Änderungen und mindestens einmal pro Jahr. Diese Genehmigung kann an einen Ausschuss delegiert werden.