Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Commitment-Methode

Artikel 8

Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Commitment-Methode

(1)  
Das nach der Commitment-Methode berechnete Risiko eines AIF ist vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 9 genannten Kriterien die Summe der absoluten Werte aller Positionen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und den dazugehörigen delegierten Rechtsakten bewertet werden.
(2)  

Zur Berechung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:

a) 

Alle Derivatepositionen rechnet er anhand der in Artikel 10 und in Anhang II Nummern 4 bis 9 und Nummer 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position um;

b) 

er wendet Netting- und Hedging-Vereinbarungen an;

c) 

wenn sich das Risiko des AIF nach in Anhang I Nummern 1 und 2 durch die Reinvestition von Krediten erhöht, berechnet er das durch diese Reinvestition entstandene Risiko;

d) 

andere Vereinbarungen bezieht er gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummern 10 bis 13 in die Berechnung ein.

(3)  

Für die Berechnung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode gilt Folgendes:

a) 

Unter Netting-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich auf den gleichen Basiswert beziehen, wobei im Falle von Derivaten der Fälligkeitstermin des Derivats keine Rolle spielt, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel der Risikoeliminierung bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden;

b) 

unter Hedging-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich nicht zwangsläufig auf den gleichen Basiswert beziehen, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel des Risikoausgleichs bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden.

(4)  

Abweichend von Absatz 2 wird ein Derivat nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es alle folgenden Merkmale aufweist:

a) 

Es tauscht den Ertrag finanzieller Vermögenswerte im AIF-Portfolio gegen den Ertrag anderer finanzieller Referenzvermögenswerte;

b) 

es gleicht die Risiken der getauschten Vermögenswerte im AIF-Portfolio vollständig aus, so dass der Ertrag des AIF nicht vom Ertrag der getauschten Vermögenswerte abhängt;

c) 

es enthält im Vergleich zum unmittelbaren Halten des finanziellen Referenzvermögenswerts weder zusätzliche optionale Merkmale noch Klauseln über eine Hebelfinanzierung noch andere zusätzliche Risiken.

(5)  

Abweichend von Absatz 2 wird ein Derivat bei der Risikoberechnung nach der Commitment-Methode nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Das Derivat aus einem finanziellen Vermögenswert wird vom AIF in Kombination mit Barmitteln gehalten, die in Barmitteläquivalente im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a investiert werden, wobei dieses kombinierte Halten einer Long-Position in dem betreffenden finanziellen Vermögenswert entspricht;

b) 

das Derivat generiert keine zusätzliche Risikoposition, keine zusätzliche Hebelfinanzierung und kein zusätzliches Risiko.

(6)  

Hedging-Vereinbarungen werden bei der Berechnung des Risikos eines AIF nur berücksichtigt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Mit den an dem Absicherungsverhältnis beteiligten Positionen sollen keine Erträge erzielt werden und allgemeine und besondere Risiken werden ausgeglichen;

b) 

auf Ebene des AIF sinkt das Marktrisiko nachprüfbar;

c) 

soweit vorhanden, werden die mit Derivaten verbundenen allgemeinen und besonderen Risiken ausgeglichen;

d) 

die Hedging-Vereinbarungen beziehen sich auf ein und dieselbe Vermögenswertgattung;

e) 

sie sind auch bei angespannten Marktbedingungen wirksam.

(7)  
Vorbehaltlich des Absatzes 6 werden Derivate, die zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und keine zusätzlichen Risikopositionen, keine zusätzliche Hebelfinanzierung und keine sonstigen Risiken mit sich bringen, nicht in die Berechnung einbezogen.
(8)  

AIFM rechnen folgende Positionen gegeneinander auf:

a) 

Derivate mit gleichem Basiswert, auch wenn diese zu unterschiedlichen Terminen fällig werden;

b) 

Derivate, denen die in Anhang I Abschnitt C Nummern 1 bis 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugrunde liegen, werden gegen die zugrunde liegenden Vermögenswerte aufgerechnet.

(9)  
AIFM, die AIF verwalten, die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie hauptsächlich in Zinsderivate investieren, machen gemäß Artikel 11 von spezifischen Duration-Netting-Regelungen Gebrauch, um der Korrelation zwischen den Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve Rechnung zu tragen.