Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
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Artikel 7 - Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Brutto-Methode

Artikel 7

Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Brutto-Methode

Das nach der Brutto-Methode berechnete Risiko eines AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Positionen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und allen nach dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte bewertet werden.

Zur Berechung des Risikos eines AIF nach der Brutto-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:

a) 

Den Wert aller Barmittel und Barmitteläquivalente, bei denen es sich um hochliquide, auf die Basiswährung des AIF lautende Finanzinvestitionen handelt, die jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen und deren Rendite nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht, nimmt er von der Berechnung aus;

b) 

Derivate rechnet er anhand der in Artikel 10 und in Anhang I Nummern 4 bis 9 und Nummer 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in die äquivalente Basiswert-Position um;

c) 

Barkredite, die Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Buchstabe a bleiben und bei denen die zahlbaren Beträge bekannt sind, nimmt er von der Berechnung aus;

d) 

das aus der Reinvestition von Barkrediten resultierende Risiko bezieht er in die Berechnung ein, wobei dieses Risiko gemäß Anhang I Nummern 1 und 2 ausgedrückt wird als der Marktwert der getätigten Investition oder der Gesamtbetrag des Barkredits, je nachdem, welcher von beiden Werten der höhere ist;

e) 

Positionen in Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften oder anderen Vereinbarungen bezieht er gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummern 10 bis 13 in die Berechnung ein.