Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 36 - Offenlegung von Interessenkonflikten

Artikel 36

Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)  
Die den Anlegern gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen werden den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website zur Verfügung gestellt.
(2)  

Werden die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen auf einer Website zur Verfügung gestellt und nicht persönlich an den Anleger adressiert, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) 

Der Anleger wurde über die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, informiert und hat der Bereitstellung der Informationen in dieser Form zugestimmt;

b) 

die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;

c) 

die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können, und zwar so lange, wie sie für den Anleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.