Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 33 - Verfahren und Maßnahmen zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten

Artikel 33

Verfahren und Maßnahmen zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten

(1)  
Die zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten festgelegten Verfahren und Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass relevante Personen, die verschiedene Geschäftstätigkeiten ausführen, die das Risiko eines Interessenkonflikts nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld des AIFM und der Gruppe, der er angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen des AIF oder seiner Anleger geschädigt werden, angemessen ist.
(2)  

Sofern es für den AIFM zur Gewährleistung des geforderten Grads an Unabhängigkeit erforderlich und angemessen ist, schließen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b einzuhaltenden bzw. zu treffenden Verfahren und Maßnahmen Folgendes ein:

a) 

wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind oder deren Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer AIF oder deren Anlegern schaden könnte;

b) 

die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen des AIFM einschließt;

c) 

die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d) 

Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;

e) 

Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung oder anderen Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einer einwandfreien Steuerung von Interessenkonflikten im Wege stehen könnte.

Sollte die Annahme oder die Anwendung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen und Verfahren nicht den erforderlichen Grad an Unabhängigkeit gewährleisten, legt der AIFM die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen und Verfahren fest.