Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
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Artikel 32 - Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anlagen

Artikel 32

Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anlagen

Im Einklang mit seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU ermittelt, steuert und überwacht ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, Interessenkonflikte, die zwischen Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen, und Anlegern, die ihre Anlagen im AIF aufrechterhalten wollen, auftreten, sowie Konflikte im Zusammenhang mit der Zielsetzung des AIFM, in illiquide Vermögenswerte zu investieren, und den Rücknahmegrundsätzen des AIF.