Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 35 - Überwachung von Interessenkonflikten

Artikel 35

Überwachung von Interessenkonflikten

(1)  
Der AIFM führt Aufzeichnungen darüber, bei welchen Arten der vom AIFM oder in seinem Auftrag erbrachten Tätigkeiten ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Tätigkeit noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer AIF oder seiner Anleger Schaden nehmen, erheblich ist, und aktualisiert diese Aufzeichnungen regelmäßig.
(2)  
Die Geschäftsleitung erhält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die in Absatz 1 erläuterten Tätigkeiten.