Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen (1)
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Artikel 31 - Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

Artikel 31

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

(1)  
Der AIFM legt wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest, setzt sie um und wendet sie an. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation des AIFM sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäfte angemessen sein.

Gehört der AIFM einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die dem AIFM bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.

(2)  

In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten wird

a) 

im Hinblick auf die Leistungen, die vom oder im Auftrag des AIFM erbracht werden, einschließlich der Tätigkeiten seiner Beauftragten, Unterbeauftragten, externen Bewerter oder Gegenparteien, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des AIF oder seiner Anleger erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;

b) 

festgelegt, welche Verfahren für die Prävention, Steuerung und Überwachung dieser Konflikte einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind.