Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 110 - Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Artikel 110

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

(1)  

Um Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU zu genügen, legt ein AIFM bei der Unterrichtung der zuständigen Behörden folgende Informationen vor:

a) 

die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, darunter eine Aufschlüsselung von Finanzinstrumenten und anderen Vermögenswerten, die Anlagestrategien der AIF und ihr geografischer und sektoraler Anlageschwerpunkt;

b) 

die Märkte, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt;

c) 

die Diversifizierung des Portfolios des AIF, darunter u. a. dessen größte Engagements und Konzentrationen.

Die Informationen werden möglichst rasch und spätestens einen Monat nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums vorgelegt. Ist der AIF ein Dachfonds, kann dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert werden.

(2)  

Die AIFM legen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vor:

a) 

den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung gelten, wie in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU angegeben;

b) 

jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

c) 

die Risikomanagement-Systeme, die der AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Gegenparteirisikos sowie sonstiger Risiken einschließlich des operativen Risikos einsetzt;

d) 

das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, darunter

i) 

das Marktrisikoprofil der Anlagen des AIF einschließlich der unter normalen Marktbedingungen erwarteten Rendite und Volatilität des AIF;

ii) 

das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF einschließlich des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF, des Profils der Rücknahmebedingungen und der Bedingungen der Finanzierung des AIF durch Gegenparteien;

e) 

Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat, einschließlich des entsprechenden Marktwerts von Short- und Longpositionen, des Umsatzes und der Wertentwicklung in der Berichtsperiode;

f) 

die Ergebnisse der regelmäßig nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU unter normalen und außergewöhnlichen Umständen durchgeführten Stresstests.

(3)  

Die in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Informationen werden wie folgt vorgelegt:

a) 

von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Artikel 2 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den Schwellenwert von entweder 100 Mio. EUR oder 500 Mio. EUR gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, nicht aber über 1 Mrd. EUR hinausgehen, halbjährlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF;

b) 

von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Artikel 2 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über 1 Mrd. EUR hinausgehen, vierteljährlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF;

c) 

von AIFM, für die die in Buchstabe a genannten Vorschriften gelten, vierteljährlich für jeden AIF, dessen verwaltete Vermögenswerte einschließlich etwaiger unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbener Vermögenswerte insgesamt über 500 Mio. EUR hinausgehen;

d) 

von AIFM jährlich für jeden von ihnen verwalteten nicht hebelfinanzierten AIF, der gemäß seiner Hauptanlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten investiert, um die Kontrolle über sie zu erlangen.

(4)  
Abweichend von Absatz 3 kann es die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM für die Ausübung ihrer Funktion für zweckdienlich oder erforderlich erachten, eine häufigere Unterrichtung über alle oder einen Teil der Informationen vorzuschreiben.
(5)  
Die AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die nach ihrer Bewertung in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen im Sinne von Artikel 111 dieser Verordnung einsetzen, übermitteln die nach Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Informationen zeitgleich mit den nach Absatz 2 dieser Artikels vorgeschriebenen Informationen.
(6)  
Die AIFM übermitteln die in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Informationen mit Hilfe des in Anhang IV festgelegten Formblatts.
(7)  
Nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU gilt für Nicht-EU-AIF jede Bezugnahme auf die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als Bezugnahme auf die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats.