Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
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Artikel 104 - Inhalt und Form der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht und der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen

Artikel 104

Inhalt und Form der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht und der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen

(1)  

Die Bilanz oder die Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:

a) 

Vermögenswerte“: in der Verfügungsmacht des AIF stehende Ressourcen, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellen und von denen erwartet wird, dass dem AIF aus ihnen künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Vermögenswerte werden in folgende Einzelposten unterteilt:

i) 

„Anlagen“, darunter u. a. Schuldverschreibungen, Eigenkapitaltitel, Immobilien und Finanzderivate;

ii) 

„Barmittel und Barmitteläquivalente“, darunter u. a. verfügbare Barmittel, Sichteinlagen und infrage kommende kurzfristige liquide Anlagen;

iii) 

„Forderungen“, darunter u. a. Forderungen in Bezug auf Dividenden und Zinsen, verkaufte Anlagen, fällige Beträge von Brokern und „Vorauszahlungen“, darunter u. a. Beträge im Zusammenhang mit Aufwendungen des AIF, die im Voraus bezahlt wurden;

b) 

Verbindlichkeiten“: gegenwärtige Verpflichtungen des AIF, die aus Ereignissen der Vergangenheit entstehen und von deren Erfüllung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen aus dem AIF zu erwarten ist. Verbindlichkeiten werden in folgende Einzelposten unterteilt:

i) 

„zahlbare Beträge“, darunter u. a. zahlbare Beträge in Bezug auf den Erwerb von Anlagen oder die Rücknahme von Anteilen des AIF, an Broker zahlbare Beträge und „Aufwandsabgrenzungen“, darunter u. a. Verbindlichkeiten in Bezug auf Entgelte für Verwaltung und Beratung, Erfolgsprämien, Zinsen und andere im Rahmen der Tätigkeit des AIF anfallende Aufwendungen;

ii) 

„Kredite“, darunter u. a. an Banken und Gegenparteien zahlbare Beträge;

iii) 

„sonstige Verbindlichkeiten“, darunter u. a. bei Rückgabe geliehener Wertpapiere an Gegenparteien zahlbare Beträge in Bezug auf Sicherheiten, passivische Abgrenzungsposten und zahlbare Dividenden und Ausschüttungen;

c) 

Nettoinventar“: Residualanspruch an den Vermögenswerten des AIF nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten.

(2)  

Die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:

a) 

Erträge“: jede Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Verbindlichkeiten, die zu einer Erhöhung des Nettoinventars führen, welche nicht auf eine Einlage der Anleger zurückzuführen ist. Erträge werden in folgende Einzelposten unterteilt:

i) 

„Anlageerträge“: Anlageerträge können wie folgt unterteilt werden:

— 
„Dividendenerträge“ in Bezug auf Dividenden aus Kapitalbeteiligungen, auf die der AIF Anspruch hat;
— 
„Zinserträge“ in Bezug auf Zinsen aus Schuldverschreibungen und Barmittelanlagen, auf die der AIF Anspruch hat;
— 
„Mieterträge“ in Bezug auf Mieterträge aus Immobilienanlagen, auf die der AIF Anspruch hat;
ii) 

„realisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen;

iii) 

„nichtrealisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;

iv) 

„sonstige Erträge“, darunter u. a. Erträge aus Entgelten für geliehene Wertpapiere und verschiedenen Quellen.

b) 

Aufwendungen“: jede Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder einer Erhöhung von Verbindlichkeiten, die zu einer Abnahme des Nettoinventars führen, welche nicht auf Ausschüttungen an Anleger zurückzuführen ist. Aufwendungen werden in folgende Einzelposten unterteilt:

— 
„Entgelte für Anlageberatung oder Anlageverwaltung“: vertraglich festgelegte Vergütungen für den Berater oder den AIFM;
— 
„sonstige Aufwendungen“, darunter u. a. Verwaltungsentgelte, Vergütungen, Verwahrentgelte und Zinsen. Ihrer Beschaffenheit nach wesentliche Einzelposten werden getrennt ausgewiesen;
— 
„realisierte Anlageverluste“: Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen;
— 
„nichtrealisierte Anlageverluste“: Verluste aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;
c) 

Nettoertrag oder Nettoaufwand“: positiver oder negativer Saldo von Erträgen gegenüber Aufwendungen.

(3)  
Gliederung, Nomenklatur und Terminologie der Einzelposten entsprechen den für den AIF geltenden Rechnungslegungsstandards oder den von ihm angenommenen Regeln und stehen mit den am Ort der Niederlassung des AIF geltenden Rechtsvorschriften im Einklang. Um die Einhaltung des vorstehend Genannten zu gewährleisten, können Einzelposten geändert oder erweitert werden.
(4)  
Zusätzliche Einzelposten, Zwischenüberschriften und Zwischensummen werden angegeben, wenn dies für das Verständnis der finanziellen Position eines AIF in der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht oder für das Verständnis der Wertentwicklung eines AIF im Hinblick auf Format und Inhalt der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen erforderlich ist. Soweit dies notwendig ist, werden zusätzliche Informationen in die Anmerkungen zu den Abschlüssen aufgenommen. Die Anmerkungen dienen der Beschreibung oder Aufgliederung der in der Übersicht genannten Posten sowie der Information über nicht ansatzfähige Posten.
(5)  
Jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten wird gesondert dargestellt. Wesentliche Einzelposten werden ausgewiesen. Die Wesentlichkeit richtet sich nach den Vorschriften des übernommenen Rechnungslegungssystems.
(6)  
Die Darstellung und Einteilung der Posten in der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht wird von einer Berichts- oder Bilanzierungsperiode zur nächsten beibehalten, sofern nicht eine andere Darstellung und Einteilung offensichtlich angemessener wäre, wenn etwa ein Wechsel der Anlagestrategie zu einem anderen Handelsmuster führt oder ein Rechnungslegungsstandard eine Änderung der Darstellung vorschreibt.
(7)  
Was den Inhalt und die Form der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen gemäß Anhang IV anbetrifft, werden alle Ertrags- und Aufwandsposten einer bestimmten Periode in der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen angesetzt, sofern ein von dem AIF übernommener Rechnungslegungsstandard nichts anderes vorschreibt.