Artikel 104
Inhalt und Form der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht und der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen
Die Bilanz oder die Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:
„Vermögenswerte“: in der Verfügungsmacht des AIF stehende Ressourcen, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellen und von denen erwartet wird, dass dem AIF aus ihnen künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Vermögenswerte werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„Anlagen“, darunter u. a. Schuldverschreibungen, Eigenkapitaltitel, Immobilien und Finanzderivate;
„Barmittel und Barmitteläquivalente“, darunter u. a. verfügbare Barmittel, Sichteinlagen und infrage kommende kurzfristige liquide Anlagen;
„Forderungen“, darunter u. a. Forderungen in Bezug auf Dividenden und Zinsen, verkaufte Anlagen, fällige Beträge von Brokern und „Vorauszahlungen“, darunter u. a. Beträge im Zusammenhang mit Aufwendungen des AIF, die im Voraus bezahlt wurden;
„Verbindlichkeiten“: gegenwärtige Verpflichtungen des AIF, die aus Ereignissen der Vergangenheit entstehen und von deren Erfüllung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen aus dem AIF zu erwarten ist. Verbindlichkeiten werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„zahlbare Beträge“, darunter u. a. zahlbare Beträge in Bezug auf den Erwerb von Anlagen oder die Rücknahme von Anteilen des AIF, an Broker zahlbare Beträge und „Aufwandsabgrenzungen“, darunter u. a. Verbindlichkeiten in Bezug auf Entgelte für Verwaltung und Beratung, Erfolgsprämien, Zinsen und andere im Rahmen der Tätigkeit des AIF anfallende Aufwendungen;
„Kredite“, darunter u. a. an Banken und Gegenparteien zahlbare Beträge;
„sonstige Verbindlichkeiten“, darunter u. a. bei Rückgabe geliehener Wertpapiere an Gegenparteien zahlbare Beträge in Bezug auf Sicherheiten, passivische Abgrenzungsposten und zahlbare Dividenden und Ausschüttungen;
„Nettoinventar“: Residualanspruch an den Vermögenswerten des AIF nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten.
Die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:
„Erträge“: jede Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Verbindlichkeiten, die zu einer Erhöhung des Nettoinventars führen, welche nicht auf eine Einlage der Anleger zurückzuführen ist. Erträge werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„Anlageerträge“: Anlageerträge können wie folgt unterteilt werden:
„realisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen;
„nichtrealisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;
„Aufwendungen“: jede Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder einer Erhöhung von Verbindlichkeiten, die zu einer Abnahme des Nettoinventars führen, welche nicht auf Ausschüttungen an Anleger zurückzuführen ist. Aufwendungen werden in folgende Einzelposten unterteilt:
„Nettoertrag oder Nettoaufwand“: positiver oder negativer Saldo von Erträgen gegenüber Aufwendungen.