Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 103 - Grundsätze für den Jahresbericht

Artikel 103

Grundsätze für den Jahresbericht

Alle im Jahresbericht enthaltenen Informationen einschließlich der in diesem Abschnitt genannten Informationen werden in einer Form dargestellt, die relevante, zuverlässige, vergleichbare und klare Informationen bietet. Der Jahresbericht enthält die von den Anlegern in Bezug auf besondere AIF-Strukturen benötigten Informationen.