Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 107 - Offenlegung der Vergütung

Artikel 107

Offenlegung der Vergütung

(1)  

Werden nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebene Informationen offengelegt, ist anzugeben, ob sich die Gesamtvergütung auf Folgendes bezieht oder nicht:

a) 

die Gesamtvergütung aller Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;

b) 

die Gesamtvergütung der voll oder teilweise an den Tätigkeiten des AIF beteiligten Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;

c) 

den auf den AIF entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung der Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten.

(2)  
Soweit relevant, werden in der Gesamtvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr auch die vom AIF gezahlten Carried Interests aufgeführt.
(3)  
Werden Informationen auf Ebene des AIFM offengelegt, wird für jeden AIF eine Zuweisung oder Aufschlüsselung vorgelegt, sofern diese Informationen vorhanden oder ohne Weiteres zu erhalten sind. Dabei wird auch angegeben, wie die Zuweisung oder Aufschlüsselung erfolgt ist.
(4)  
Die AIFM legen allgemeine Informationen zu den finanziellen und nichtfinanziellen Kriterien der Vergütungsgrundsätze und -praktiken für maßgebliche Mitarbeiterkategorien vor, damit die Anleger die geschaffenen Anreize bewerten können. Gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU dargelegten Grundsätzen legen AIFM zumindest die Informationen offen, die für ein Verständnis des Risikoprofils des AIF und der von ihm zur Verhütung und Regelung von Interessenkonflikten getroffenen Maßnahmen erforderlich sind.