Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 109 - Reguläre Informationspflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 109

Reguläre Informationspflichten gegenüber den Anlegern

(1)  
Die in Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen werden klar und verständlich dargestellt.
(2)  

Informationen über Änderungen des Umfangs der nach der Brutto- und der Commitment-Methode berechneten maximalen Hebelung und über etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien im Rahmen der Hebelfinanzierung werden umgehend vorgelegt und beinhalten:

a) 

die ursprüngliche und die geänderte nach den Artikeln 7 und 8 berechnete maximale Hebelung, wobei die Hebelung als Quotient des betreffenden Engagements und des Nettoinventarwerts des AIF berechnet wird;

b) 

die Art der Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten;

c) 

die Art der gewährten Garantien;

d) 

nähere Angaben zu Änderungen in Bezug auf Dienstleistungsanbieter im Zusammenhang mit einem der vorstehend genannten Punkte.

(3)  
Informationen über die Gesamthöhe der vom AIF eingesetzten und nach der Brutto- und der Commitment-Methode berechneten Hebelfinanzierung werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und zumindest zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.