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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1 DER KOMMISSION

vom 30. September 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmäßige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4a Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 3 sowie Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verpflichten die Ratingagenturen dazu, der ESMA jährlich eine Liste der Gebühren zu übermitteln, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt werden, sowie Angaben zu ihrer Preispolitik einschließlich der Gebührenstruktur und der Preisfestsetzungskriterien für Ratings in den verschiedenen Anlageklassen zu machen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die technischen Details des zu meldenden Inhalts und der von den Ratingagenturen zu verwenden Form festgelegt werden, damit die Ratingagenturen ihre Pflichten erfüllen können und damit ESMA in die Lage versetzt wird, ihre Befugnisse zur laufenden Beaufsichtigung auszuüben.

(2)

Um Interessenkonflikte zu verringern und den fairen Wettbewerb auf dem Ratingmarkt zu erleichtern, sollte die ESMA sicherstellen, dass die Preispolitik, die Verfahren sowie letztendlich die von den Ratingagenturen den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren nicht diskriminierend sind. Etwaige Differenzen bei den Gebühren, die für dieselbe Art von Dienstleistung berechnet werden, müssen dadurch gerechtfertigt werden können, dass bei der Erbringung der Dienstleistung für unterschiedliche Kunden tatsächlich unterschiedliche Kosten angefallen sind. Ferner sollten die für Ratingdienstleistungen einem bestimmten Emittenten in Rechnung gestellten Gebühren nicht von den Ergebnissen der erbrachten Arbeit abhängen.

(3)

Die von den registrierten Ratingagenturen zu übermittelnden Gebühreninformationen sollten es der ESMA gestatten, diejenigen Ratings zu ermitteln, die eine eingehende Prüfung und mögliche aufsichtliche Folgemaßnahmen erforderlich machen. Es sollten für Ratings und Nebendienstleistungen mit ähnlichen Merkmalen auch ähnliche Gebühren berechnet werden, wobei Differenzen bei den Gebühren durch unterschiedliche Kosten gerechtfertigt sein müssen. Die erhobenen Daten sollten es der ESMA erlauben, für jede registrierte Ratingagentur vergleichbare Dienstleistungen und deren jeweilige Gebühren zu ermitteln und folglich signifikante Abweichungen bei den berechneten Gebühren festzustellen. Die ESMA kann danach weitere Untersuchungen durchführen, um zu prüfen, ob diese Gebühren gemäß rechtmäßigen Preispolitiken und Verfahren berechnet wurden und ob die Differenzen bei den Gebühren auf Kostendifferenzen zurückzuführen sind, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs vereinbar sind, nicht auf Interessenkonflikte zurückgehen und nicht von den Ergebnissen der durchgeführten Arbeit abhängen.

(4)

Die Preispolitik und Verfahren sollten für jede Ratingform gemeldet werden. Zu Zwecken der Meldung und um jede Preispolitik und jedes Verfahren und deren Aktualisierungen klar unterscheiden zu können, sollte jede Version der Preispolitik sowie die entsprechenden Gebührenverzeichnisse, Gebührenprogramme und Verfahren mit einer Kennung versehen werden. Für alle übrigen Zwecke sollte die Preispolitik auch die Gebührenstrukturen oder Gebührenverzeichnisse sowie die Preisfestsetzungskriterien umfassen, die von der zuständigen Person bzw. den zuständigen Personen bei der Aushandlung der für ein Einzelrating in Rechnung zu stellenden Gebühr angewandt werden können. Aus der Preispolitik sollten auch die Häufigkeit oder sonstige Gebührenprogramme hervorgehen, welche das bewertete Unternehmen oder der zahlende Benutzer in Anspruch nehmen kann, wenn beispielsweise im Falle von Einzelratings andere Gebühren berechnet werden als im Falle einer Reihe von Ratings. Die Ratingagenturen sollten alle Fälle aufführen, in denen die Preispolitik, die Gebührenverzeichnisse, Gebührenprogramme und Verfahren nicht angewandt wurden, sowie alle Fälle, in denen von der Preispolitik für ein Einzelrating abgewichen wurde, und dabei jeweils das betroffene Rating angeben.

(5)

Registrierte Ratingagenturen, die Teil einer Gruppe sind, sollten ihre Ratingdaten entweder der ESMA getrennt übermitteln oder einer der Agenturen der Gruppe die Vollmacht erteilen dürfen, die Daten im Namen aller Gruppenmitglieder zu übermitteln, die der Meldepflicht unterliegen.

(6)

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die „Strukturierung einer Schuldtitelemission“ und die „Schuldtitelemission“ Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte, die aus einer Verbriefungstransaktion oder -struktur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hervorgehen.

(7)

Um es den registrierten Ratingagenturen zu ermöglichen, angemessene Systeme und Verfahren zu entwickeln, die den von der ESMA vorgegebenen technischen Spezifikationen entsprechen, und um eine vollständige und korrekte Meldung der Gebührendaten zu gewährleisten, sollten die registrierten Ratingagenturen die einzelnen Gebührendaten erstmals neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung melden. Die Erstmeldung sollte die Gebührendaten seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassen. Diese Verpflichtung darf nicht als Entbindung von den Meldepflichten verstanden werden, die die registrierten Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 im Hinblick auf die Einreichung regelmäßiger Angaben über die Gebühren im Übergangszeitraum zu erfüllen haben.

(8)

Informationen über die Preispolitik und Verfahren sollten fortlaufend vorgelegt werden, so dass wesentliche Änderungen unverzüglich nach ihrer Annahme und spätestens 30 Tage nach ihrer Umsetzung mitgeteilt werden. Damit die ESMA in der Lage ist, die Daten automatisch in den eigenen Datenbanksystemen zu empfangen und zu verarbeiten, sollten die Daten in einem Standardformat übermittelt werden. Im Zuge technischer Probleme oder des technischen Fortschritts könnte es erforderlich werden, dass einige der technischen Anweisungen bezüglich der Übertragung oder des Formats der von den registrierten Ratingagenturen einzureichenden Dateien aktualisiert werden müssen und von der ESMA im Rahmen spezifischer Mitteilungen oder Leitlinien mitgeteilt werden.

(9)

Falls eine Ratingagentur die Meldepflichten nicht erfüllt, sollte die ESMA befugt sein, die Informationen im Wege eines Beschlusses zu verlangen, der gemäß Artikel 23b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergeht, bzw. sonstige Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen.

(10)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterbreitet wurde.

(11)

Die ESMA führte eine öffentliche Anhörung zu den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards, auf denen die Verordnung basiert, durch, analysierte die potenziell damit verbundenen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).