Artikel 2
Preispolitik und Verfahren
(1) Die registrierten Ratingagenturen übermitteln der ESMA ihre Preispolitik, die Gebührenstruktur oder Gebührenverzeichnisse und die Preisfestsetzungskriterien in Bezug auf diejenigen bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumente, für welche sie Ratings abgeben, und gegebenenfalls die Preispolitik für Nebendienstleistungen.
(2) Die registrierten Ratingagenturen stellen sicher, dass die folgenden Punkte in der Preispolitik jeder angebotenen Ratingart enthalten sind oder dieser beiliegen:
a) |
die Namen der Personen, die für die Annahme und die Anpassung der Preispolitik, der Gebührenverzeichnisse und/oder Gebührenprogramme verantwortlich sind, einschließlich der Namen derjenigen, die für die Festsetzung der Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen; |
b) |
etwaige interne Leitlinien für die Anwendung der Preisfestsetzungskriterien für einzelne Gebühren in der Preispolitik, den Gebührenverzeichnissen und/oder Gebührenprogrammen; |
c) |
eine detaillierte Beschreibung der Gebührenspanne oder des Gebührenverzeichnisses und der Kriterien, die für die einzelnen Gebührenarten zur Anwendung kommen, einschließlich derjenigen, die in den Gebührenverzeichnissen vorgesehen sind; |
d) |
eine detaillierte Beschreibung etwaiger Gebührenprogramme, einschließlich etwaiger Kundenbindungs-, Benutzungshäufigkeits-, Treue- oder ähnlicher Programme, sowie der Kriterien ihrer Anwendung und der Gebührenspanne, die für die Berechnung der Gebühren für Einzelratings oder Reihen von Ratings angewandt werden können; |
e) |
sofern anwendbar, die Preisfestsetzungsgrundsätze und -regeln, die anzuwenden sind, sofern es eine Beziehung oder Abhängigkeit zwischen den für Ratingdienstleistungen berechneten Gebühren und den Gebühren für Nebendienstleistungen oder sonstigen Dienstleistungen gibt, die für Kunden im Sinne von Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Ratingagentur oder einem Unternehmen der Gruppe der Ratingagenturen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (4) oder von einem Unternehmen, das mit der Ratingagentur oder einem anderen Unternehmen der Gruppe der Ratingagenturen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, erbracht werden; |
f) |
den geografischen Anwendungsbereich der Preispolitik, des Gebührenverzeichnisses oder des Gebührenprogramms hinsichtlich der Standorte der Kunden und der Ratingagentur oder der Ratingagenturen, die die Preispolitik, das Gebührenverzeichnis oder das Gebührenprogramm anwenden; |
g) |
die Namen der Personen, die befugt sind, Gebühren und andere Preise im Rahmen der jeweiligen Preispolitik, des Gebührenverzeichnisses oder des Gebührenprogramms festzusetzen, einschließlich der Namen derjenigen, die für die Festsetzung der Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen. |
(3) Die registrierten Ratingagenturen stellen sicher, dass die folgenden Punkte in den Preisfindungsverfahren enthalten sind oder diesen beiliegen:
a) |
die Namen der Personen, die für die Annahme und die Anpassung der Verfahren zur Umsetzung der Preispolitik verantwortlich sind, einschließlich derjenigen, die für die Festsetzung der Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen; |
b) |
eine detaillierte Beschreibung der bestehenden Verfahren und Kontrollen zur Sicherstellung und Überwachung der strengen Einhaltung der Preispolitik; |
c) |
eine detaillierte Beschreibung der bestehenden Verfahren für die Senkung der Gebühren oder für anderweitige Abweichungen vom Gebührenverzeichnis oder von den Gebührenprogrammen; |
d) |
die Namen der Personen, die direkt für die Überwachung der Anwendung der Preispolitik auf die einzelnen Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen; |
e) |
die Namen der Personen, die direkt für die Sicherstellung der Übereinstimmung der einzelnen Gebühren mit der Preispolitik verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen; |
f) |
eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle einer Verletzung der Preispolitik, der Gebührenverzeichnisse, der Gebührenprogramme oder der Verfahren zu ergreifen sind; |
g) |
eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens, das zur Anwendung gelangt, um der ESMA wesentliche Verletzungen der Preispolitik oder der Verfahren zu melden, die einen Verstoß gegen Anhang I Abschnitt B Nummer 3c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 darstellen können. |
(4) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).