Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2015/1

Artikel 8

Meldeverfahren

(1)   Die registrierten Ratingagenturen übermitteln die Dateien in Übereinstimmung mit den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen und unter Verwendung des Meldesystems der ESMA.

(2)   Die registrierten Ratingagenturen speichern die gemäß Artikel 5 an die ESMA übermittelten und bei dieser eingegangenen Dateien sowie die Datensätze über Abweichungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 in elektronischer Form für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Diese Daten werden der ESMA auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(3)   Stellt eine registrierte Ratingagentur Sachfehler in bereits gemeldeten Daten fest, informiert sie die ESMA umgehend und korrigiert die betreffenden Daten gemäß den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen.