Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2015/1

Artikel 3

Liste der dem einzelnen Kunden in Rechnung gestellten Gebühren

(1)   Registrierte Ratingagenturen, die Ratings nach dem Modell „Emittent zahlt Rating“ abgeben, legen der ESMA die Gebühren vor, die jedem einzelnen Kunden — pro juristischer Person sowie aggregiert auf Konzernebene — für Einzelratings und etwaige Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt werden.

(2)   Registrierte Ratingagenturen, die Ratings nach dem Modell „Benutzer zahlt Rating oder Anleger zahlt Rating“ abgeben, legen der ESMA kundenspezifische Daten über die für diese Dienstleistungen sowie für die erbrachten Nebendienstleistungen in Rechnung gestellten Gesamtgebühren vor.

(3)   Die registrierten Ratingagenturen zeichnen alle Abweichungen von der Preispolitik oder von den Preisfindungsverfahren und jede Nichtanwendung einer Preispolitik, eines Gebührenverzeichnisses, eines Gebührenprogramms oder eines Preisfindungsverfahrens in Bezug auf ein Rating auf; sie halten dabei die wichtigsten Erklärungen für die Abweichung und das betroffene Rating in der in Anhang II Tabelle 1 vorgegebenen Form fest. Diese Aufzeichnungen werden der ESMA auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.