Artikel 7
Laufende Meldungen
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 6 dargelegten Pflichten bezüglich der Erstmeldung werden die gemäß Artikel 5 vorzulegenden Informationen jährlich spätestens am 31. März vorgelegt und umfassen Daten und Angaben zur Preispolitik, zu Gebührenverzeichnissen, zu Gebührenprogrammen und zu Verfahren bezüglich des vorangegangenen Kalenderjahrs.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden wesentliche Änderungen der Preispolitik, der Gebührenverzeichnisse, der Gebührenprogramme und der Verfahren der ESMA jeweils unverzüglich nach ihrer Annahme und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Umsetzung laufend mitgeteilt.
(3) Die registrierten Ratingagenturen melden der ESMA unverzüglich alle außergewöhnlichen Umstände, die ihre Meldungen gemäß dieser Verordnung vorübergehend verhindern oder verzögern könnten.