Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2015/1

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die registrierten Ratingagenturen legen der ESMA folgende Arten von Meldungen vor:

a)

Preispolitik und Verfahren gemäß Artikel 2;

b)

Gebührendaten für Ratingtätigkeiten, die nach dem Modell „Emittent zahlt Rating“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 erbracht werden;

c)

Gebührendaten für Ratingtätigkeiten, die nach dem Modell „Benutzer zahlt Rating oder Anleger zahlt Rating“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 erbracht werden.

(2)   Die registrierten Ratingagenturen stellen die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die ESMA übermittelten Informationen und Daten sicher.

(3)   Bei Gruppen von Ratingagenturen können die Mitglieder der Gruppe ein Mitglied beauftragen, die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen in ihrem Namen zu übermitteln. Jede Ratingagentur, in deren Namen eine Meldung eingereicht wird, wird in den an die ESMA übermittelten Daten genannt.