Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er von diesem gemäß den Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen wurde.

(2)   Die Befugnis zur Erteilung einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zulassung übertragen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden.