Aktualisiert 17/10/2024
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Artikel 6 - Fähigkeit zum Halten von Mitteln

Artikel 6

Fähigkeit zum Halten von Mitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob es den Kreditdienstleistern bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet entweder

a)

gestattet ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen, oder

b)

untersagt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

(2)   Wenn Kreditdienstleister gemäß Absatz 1 Buchstabe a Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten dürfen, müssen die Mitgliedstaaten

a)

zusätzlich zu den Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 Absatz 1 vorschreiben, dass der Antragsteller bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Konto verfügt, auf dem alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den jeweiligen Kreditkäufer zu halten sind, wobei die mit dem Kreditkäufer vereinbarten Bedingungen einzuhalten sind;

b)

sicherstellen, dass diese Mittel gemäß dem nationalen Recht im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger der Kreditdienstleister geschützt sind, insbesondere im Fall der Insolvenz;

c)

vorsehen, dass eine Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrags oder mit dem notleidenden Kreditvertrag selbst vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt wird;

d)

einem Kreditdienstleister vorschreiben, dass er bei Erhalt von Mitteln vom Kreditnehmer diesem eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt, wodurch der Erhalt der Beträge bestätigt wird.

(3)   Beabsichtigt ein Kreditdienstleister nicht, im Rahmen seines Geschäftsmodells Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt der Kreditdienstleister das in seinem Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung mit. In diesem Fall finden die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels keine Anwendung.