Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 7 - Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern

Artikel 7

Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern ein, das es einem Antragsteller ermöglicht, einen Antrag zu stellen und alle Angaben zu liefern, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Antragsteller alle Bedingungen erfüllt, die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und, falls anwendbar, von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt sind.

(2)   Dem in Absatz 1 genannten Antrag auf Zulassung eines Kreditdienstleisters ist Folgendes beizufügen:

a)

ein Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;

b)

die Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Antragstellers;

c)

die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;

d)

ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen erfüllt;

e)

ein Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllen;

f)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;

g)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f genannten Grundsätze;

h)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g genannten internen Verfahren;

i)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h genannten Verfahren;

j)

wo erforderlich, ein Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;

k)

jede etwaige in Artikel 12 Absatz 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin überprüfen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Eingang der geforderten Informationen den Antragsteller darüber informieren, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird, und die Gründe für die Verweigerung nennen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller das Recht hat, bei Gericht Rechtsmittel einzulegen, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, einen Zulassungsantrag nach Artikel 5 Absatz 3 abzulehnen, und auch wenn sie innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Frist nicht über den Antrag entscheiden.