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Erwägungsgründe

RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2021

über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Lösung des Problems der notleidenden Kredite ist eine Priorität der Union. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Kredite bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass die derzeitigen Bestände an notleidenden Krediten abgebaut werden und ihr übermäßiges Aufkommen in Zukunft verhindert wird. Da das Banken- und Finanzsystem in der Union miteinander verflochten ist und Kreditinstitute in mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten tätig sind, besteht sowohl in Bezug auf das Wirtschaftswachstum als auch auf die Finanzstabilität ein erhebliches Potenzial dafür, dass es zwischen den Mitgliedstaaten und in der gesamten Union zu Ausstrahlungseffekten kommt.

(2)

Durch ein integriertes Finanzsystem soll die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion bei negativen Schocks erhöht werden, indem die private grenzübergreifende Risikoteilung erleichtert und zugleich das Erfordernis einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand verringert wird. Um diese Ziele zu verwirklichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Der Abbau der hohen Bestände und die Verhinderung eines künftigen Anhäufens notleidender Kredite sind für den Wettbewerb im Bankensektor, die Wahrung der Finanzstabilität und die Förderung der Kreditvergabe von entscheidender Bedeutung, dienen dadurch der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union und sind somit eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Bankenunion.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa (der „Aktionsplan“) verschiedene Institutionen dazu aufgerufen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Union weiter zu verringern und ihr mögliches künftiges Anhäufen zu verhindern. Der Aktionsplan folgt einem umfassenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf einer Kombination von komplementären politischen Maßnahmen in vier Bereichen liegt, nämlich i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) Reform des Systems für Umschuldung, Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Aktiva und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und — wo sinnvoll — auf Unionsebene durchgeführt werden. In ähnlicher Absicht forderte auch die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Abbau notleidender Kredite in der Union.

(4)

Mit dieser Richtlinie sollen im Zusammenspiel mit anderen von der Kommission vorgelegten Maßnahmen, mit Maßnahmen, die die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffen wurde, geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Anhäufen notleidender Kredite zu verringern.

(5)

Bei der Ausarbeitung makroprudenzieller Konzepte, mit denen die Entstehung systemweiter Risiken im Zusammenhang mit notleidenden Krediten verhindert werden soll, ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken verpflichtet, erforderlichenfalls makroprudenzielle Warnungen und Empfehlungen zum Sekundärmarkt für notleidende Kredite aussprechen.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden neue Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführt, mit denen die Kreditinstitute verpflichtet werden, ausreichende Mittel für den Fall vorzuhalten, dass neu gewährte Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und dürften damit geeignete Anreize erhalten, sich frühzeitig mit notleidenden Krediten zu befassen und ein übermäßiges Anhäufen derselben zu verhindern. Falls Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, können die Kreditinstitute dank wirksamerer Durchsetzungsmechanismen für besicherte Kredite eine umfassende Strategie für die Verwertung notleidender Kredite einführen, wobei strenge und wirksame Sicherheitsvorkehrungen für die Schuldner zu treffen sind. Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu stark ansteigen, sollten die Kreditinstitute die Möglichkeit haben, diese auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die für die Kreditinstitute zuständigen Behörden leiten sie dabei auf der Grundlage ihrer bankspezifischen Befugnisse (sogenannte Säule-II-Befugnisse) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Sollten notleidende Kredite zu einem signifikanten und verbreiteten Problem werden, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere alternative Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Beihilfevorschriften und Vorschriften für die Abwicklung von Banken einführen.

(7)

Die vorliegende Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte bieten. Zudem sollten Kreditinstitute, bei denen notleidende Kredite in großem Umfang aufgekommen sind und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, in der Lage sein, einen spezialisierten Kreditdienstleister hiermit zu beauftragen oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern.

(8)

Während in Diskussionen in der Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten gemeinhin von „Darlehen“ und „Banken“ die Rede ist, werden nachstehend die Begriffe „Kredit“, „Kreditvertrag“ und „Kreditinstitut“ verwendet. Darüber hinaus fallen sowohl die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag als auch der notleidende Kreditvertrag selbst unter die vorliegende Richtlinie.

(9)

Mit dieser Richtlinie dürfte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in der Union unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden. Mit jeder verabschiedeten Maßnahme sollten auch die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern harmonisiert werden. Mit dieser Richtlinie sollte daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen sollten.

(10)

Wegen der Hindernisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften können in Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung derzeit weder Kreditkäufer noch Kreditdienstleister die Vorteile des Binnenmarkts nutzen. Gegenwärtig gibt es keine gemeinsamen Unionsnormen für die Regulierung von Kreditdienstleistern. Insbesondere wurden keine gemeinsamen Normen für die Regulierung der Schuldeneintreibung festgelegt. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Vorschriften für Kreditkäufer, die Kreditverträge bei Kreditinstituten erwerben wollen. Kreditkäufer, die von Kreditinstituten gewährte Kredite erwerben, unterliegen in einigen Mitgliedstaaten keinerlei Regulierung, in anderen dagegen sehr unterschiedlichen Anforderungen, die mitunter sogar eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern. Diese unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen haben dazu geführt, dass beim rechtmäßigen grenzübergreifenden Kauf von Krediten in der Union erhebliche Hindernisse überwunden werden müssen, die vor allem wegen der höheren Compliance Kosten beim Kauf von Kreditportfolios entstehen. Infolgedessen sind Kreditkäufer nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten tätig, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt wegen der nach wie vor geringen Zahl interessierter Kreditkäufer nur schwach entwickelt ist. Das hat wiederum zu einem ineffizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite geführt. Zudem haben die im Wesentlichen nationalen Märkte für notleidende Kredite tendenziell einen geringen Umfang.

(11)

Die eingeschränkte Teilnahme von Kreditkäufern hat zu einer verhaltenen Nachfrage, schwachem Wettbewerb und niedrigen Angebotspreisen für Kreditverträge auf Sekundärmärkten geführt, was die Kreditinstitute davon abhält, notleidende Kredite zu verkaufen. Daher hat die Union ein eindeutiges Interesse an der Entwicklung von Märkten für Kredite, die von Kreditinstituten vergeben wurden und an Kreditkäufer verkauft werden. Zum einen sollte es Kreditinstituten möglich sein, notleidende Kreditverträge unionsweit auf effizienten, wettbewerbsorientierten und transparenten Sekundärmärkten zu verkaufen. Zum anderen erfordert die Vollendung der Bankenunion und der Kapitalmarktunion Maßnahmen zur Vermeidung eines Anhäufens notleidender Kredite in den Bilanzen der Kreditinstitute, damit diese ihre Funktion bei der Finanzierung der Wirtschaft weiterhin wahrnehmen können. Daher fallen Kreditkäufer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kreditvertrag erwerben, nur dann unter diese Richtlinie, wenn es sich bei diesem Kreditvertrag um einen notleidenden Kreditvertrag handelt.

(12)

Notleidende Kredite, die ursprünglich von einem Kreditinstitut gewährt wurden, könnten im Zuge der Durchführung der Kreditdienstleistungen eine planmäßige Bedienung erfahren. In diesem Fall sollten die Kreditdienstleister ihre Tätigkeiten auch weiterhin — auf der Grundlage ihrer Zulassung als Kreditdienstleister gemäß dieser Richtlinie — ausführen können.

(13)

Einige Mitgliedstaaten regulieren die Erbringung von Kreditdienstleistungen, doch bestehen hier deutliche Unterschiede. Erstens regulieren nur einige Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten und definieren sie sehr unterschiedlich. Die höheren Befolgungskosten sind ein Hindernis für Expansionsstrategien, die die Errichtung von Zweigniederlassung oder die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Zweitens verlangt eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten eine Zulassung für bestimmte Tätigkeiten dieser Kreditdienstleister. Diese Zulassungen gehen mit unterschiedlichen Anforderungen einher, und es sind keine Möglichkeiten für eine Ausweitung der Tätigkeiten über die Grenzen hinweg vorgesehen. Auch das ist ein Hindernis für die Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen. In einigen Fällen wird die Niederlassung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben, wodurch die Freiheit zur grenzübergreifenden Erbringung von Leistungen eingeschränkt wird.

(14)

Zwar können Kreditdienstleister Kreditinstituten und Kreditkäufern, die keine Kreditinstitute sind, ihre Dienste anbieten, doch ist ein wettbewerbsorientierter und integrierter Markt für Kreditdienstleister auch an die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten und integrierten Marktes für Kreditkäufer gekoppelt. Kreditkäufer entscheiden sich häufig dafür, Kreditdienstleistungen an andere Rechtsträger auszulagern, da sie nicht zur eigenen Durchführung der Kreditdienstleistungen in der Lage sind, und zögern möglicherweise, Kredite bei Kreditinstituten zu kaufen, wenn sie bestimmte Dienstleistungen nicht auslagern können.

(15)

Da es sowohl beim Kauf von Krediten als auch bei Kreditdienstleistungen auf dem Markt an Wettbewerbsdruck mangelt, verlangen Kreditdienstleister für ihre Leistungen hohe Gebühren, und die Preise für Kredite auf den Sekundärmärkten bleiben daher niedrig. Dies vermindert für Kreditinstitute den Anreiz, sich ihres Bestands an notleidenden Krediten zu entledigen.

(16)

Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf notleidende Kredite, die ursprünglich von Kreditinstituten gewährt wurden, anzupassen. Diese Richtlinie lässt jedoch die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kreditvergabe unberührt, und zwar auch in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass Kreditdienstleister Kreditvermittlung betreiben. Ferner lässt diese Richtlinie die Vorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, mit denen in Bezug auf die Neuverhandlung von Kreditvertragsbedingungen zusätzliche Anforderungen für Kreditkäufer oder Kreditdienstleister festgelegt werden.

(17)

Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für Dienstleistungen, die für von Nichtkreditinstituten gewährte Kreditverträge angeboten werden, oder Kreditdienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, was auch die Auferlegung von Anforderungen einschließt, die denen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Diese Rechtsträger und natürlichen Personen sollten jedoch nicht die Möglichkeit nutzen können, derartige Dienstleistungen mithilfe einer Einmalzulassung in anderen Mitgliedstaaten anzubieten.

(18)

Diese Richtlinie sollte die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen unberührt lassen, die für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst bestehen, wenn der Kreditvertrag nicht nach nationalem Zivilrecht gekündigt wurde, was zur Folge hat, dass alle aufgrund des Kreditvertrags zu zahlenden Beträge sofort fällig werden, sofern das für die Übertragung auf einen Rechtsträger außerhalb des Bankensystems erforderlich ist. Dementsprechend wird es Mitgliedstaaten geben, in denen unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der Erwerb von notleidenden Kreditverträgen, die nicht überfällig oder weniger als 90 Tage überfällig sind oder die nicht durch nicht regulierte Kreditgeber gemäß dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten gekündigt wurden, eingeschränkt bleibt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Übertragung von planmäßig bedienten Kreditverträgen zu regeln, auch durch die Einführung von Anforderungen, die denen dieser Richtlinie entsprechen.

(19)

Diese Richtlinie sollte Rechtsvorschriften der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen; das gilt insbesondere für die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen in Einzelfällen gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (8) und (EU) Nr. 1215/2012 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates. Alle Kreditgeber und sie vertretenden Personen sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften der Union im Umgang mit Verbrauchern und nationalen Behörden zu beachten, um den Schutz der Verbraucherrechte sicherzustellen.

(20)

Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollten stets nach Treu und Glauben handeln, Kreditnehmer fair behandeln und deren Privatsphäre achten. Sie sollten Kreditnehmer weder schikanieren noch ihnen irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Vor der ersten Schuldeneintreibung und auf Verlangen der Kreditnehmer sollten sie den Kreditnehmern unter anderem Informationen über die erfolgte Übertragung sowie Angaben zum Kreditkäufer und Kreditdienstleister, sofern ein solcher bestellt wurde, sowie deren Kontaktdaten und Informationen über die vom Kreditnehmer geschuldeten Beträge und eine Erklärung dazu übermitteln, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden.

(21)

Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der Richtlinien 2008/48/EG (10) und 2014/17/EU (11) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sollten den besonderen Verpflichtungen des Artikels 20 der Richtlinie 2008/48/EG bzw. des Artikels 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen. Darüber hinaus gilt die vorliegende Richtlinie unbeschadet des Verbraucherschutzes, der nach der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) garantiert ist, durch die unlautere Geschäftspraktiken verboten werden, etwa während der Durchsetzung eines Vertrags, wobei ein Verbraucher über seine Rechte oder Pflichten irregeführt oder Schikanen, einer Nötigung oder einer ungebührlichen Beeinflussung ausgesetzt wird, auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, dem Ort, der Art oder der Beharrlichkeit bei den Durchsetzungsmaßnahmen sowie dem Einsatz von Drohungen, Beschimpfungen oder entsprechendem Verhalten oder der Androhung rechtlich unzulässiger Maßnahmen.

(22)

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert das Recht auf öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren und die Möglichkeit, von einem Rechtsanwalt beraten, verteidigt und vertreten zu werden. Das kann besonders relevant sein, um alle behandelten Fragen und vorgebrachten rechtlichen Argumente vollständig und umfassend zu verstehen und eine gründliche Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung im Streitfall sicherzustellen. Die Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollten Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, wenn das für die Wahrung eines wirksamen Zugangs zur Justiz erforderlich ist, wobei die Bedingungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beachten sind.

(23)

Für Kreditinstitute der Union gehören Kreditdienstleistungen zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit. Sie müssen in Bezug auf Kreditverträge, die sie selbst gewährt haben, und auf solche, die sie von einem anderen Kreditinstitut erworben haben, die gleichen Verpflichtungen erfüllen. Da sie bereits einer Regulierung und Beaufsichtigung unterliegen, würde die Anwendung dieser Richtlinie auf ihre Kreditdienstleistungen oder Kreditkäufe eine unnötige Verdopplung der Genehmigungs- und Befolgungskosten bewirken, weshalb diese Tätigkeiten nicht unter diese Richtlinie fallen. Nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt darüber hinaus die Auslagerung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit planmäßig bedienten oder notleidenden Kreditverträgen durch Kreditinstitute an Kreditdienstleister oder andere Dritte, da Kreditinstitute ohnehin die geltenden Vorschriften für Auslagerungen beachten müssen. Zudem fallen Kreditgeber, die keine Kreditinstitute sind, aber dennoch der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, und für die Kreditdienstleistungen für Verbraucherkredite zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit gehören, nicht unter diese Richtlinie, wenn sie in jenem Mitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringen. Des Weiteren sollten Verwalter alternativer Investmentfonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften (sofern eine Investmentgesellschaft keine Vermögensverwaltungsgesellschaft bestimmt hat), die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) genehmigt wurden oder registriert sind, auch nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Schließlich führen einige Berufsstände Hilfstätigkeiten als Teil ihrer beruflichen Tätigkeit durch, die Kreditdienstleistungen ähneln, nämlich Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher, die ihre Tätigkeiten im Rahmen des nationalen Rechts ausüben und die Durchsetzung verbindlicher Maßnahmen durchführen, und daher sollten die Mitgliedstaaten diese Berufsstände vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können.

(24)

Damit Kreditkäufer und Kreditdienstleister sich an die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anpassen können und Kreditdienstleister die Möglichkeit haben, eine Zulassung zu erhalten, gestattet diese Richtlinie Rechtsträgern, die derzeit nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch für weitere sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie auszuüben. Nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist sollten nur noch Kreditdienstleister, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zugelassen sind, auf dem Markt tätig sein dürfen.

(25)

Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen vorgesehen sind, sollten in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, dass bestehende Rechtsträger, die Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister anerkannt werden.

(26)

Die Zulassung eines Kreditdienstleisters für die unionsweite Erbringung von Kreditdienstleistungen sollte nach einheitlichen und harmonisierten Bedingungen erteilt werden, die von den zuständigen Behörden in angemessener Weise angewandt werden.

(27)

Damit der Schutz von Kreditnehmern nicht verringert und das Vertrauen gestärkt wird, sollte mit den Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Zulassung als Kreditdienstleister sichergestellt werden, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditdienstleister halten, und Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans keinen Eintrag im Strafregister im Zusammenhang mit einschlägigen Straftaten u. a. in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität, Geldwäsche, Betrug oder wegen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit aufweisen und nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und nie als insolvent erklärt wurden, es sei denn, sie wurden gemäß nationalem Recht rehabilitiert. Die Einhaltung der Anforderung, dass Mitglieder des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern in ihrer bisherigen Geschäftsbeziehung mit den Aufsichts- und Regulierungsbehörden transparent, offen und kooperativ waren, sollte auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung zur Verfügung stehen oder ihr bekannt sind. Liegen keine Informationen vor oder sind keine Informationen bekannt oder hat es zu diesem Zeitpunkt keine Interaktion mit den Aufsichts- und Regulierungsbehörden gegeben, so gilt die Anforderung als erfüllt.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Leitungsorgan eines Kreditdienstleisters als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um das Geschäft entsprechend der ausgeübten Tätigkeit kompetent und verantwortungsvoll zu führen. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, die Anforderungen an den guten Leumund sowie den angemessenen Wissens- und Erfahrungsstand festzulegen; durch diese Anforderungen sollte jedoch der freie Verkehr zugelassener Kreditdienstleister in der Union nicht beeinträchtigt werden. Die EBA sollte zu diesem Zweck Leitlinien ausarbeiten, um die Gefahr abweichender Auslegungen dieser Anforderungen an angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung zu verringern. Um die Einhaltung der Vorschriften für den Schuldnerschutz und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, sollten fernerhin angemessene Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle sowie angemessene Verfahren für die Registrierung und Bearbeitung von Beschwerden eingeführt und der Aufsicht unterworfen werden. Darüber hinaus sollten Kreditdienstleister geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet haben, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) dienen, festgelegt ist, dass die Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind. Zudem sollten Kreditdienstleister verpflichtet sein, redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer zu handeln. Wenn auf nationaler Ebene Schuldberatungsdienste zur Erleichterung der Schuldenrückzahlung zur Verfügung stehen, sollten die Kreditdienstleister in Betracht ziehen, Kreditnehmer an solche Dienste zu verweisen.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen, ob Kreditdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet bei der Ausübung von Kreditdienstleistungen finanziellen Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten dürfen. Wenn die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern in einem Mitgliedstaat gestattet sind und die Kreditdienstleister das im Rahmen ihres Geschäftsmodells beabsichtigen, sollten für diese Kreditdienstleister zusätzliche Anforderungen gelten, um die Risiken zu bewältigen, die sich im Fall einer Insolvenz, d. h. die Trennung von Konten und Mitteln, sowie im Fall der Schuldbefreiung des Kreditnehmers ergeben könnten. Wenn es im Herkunftsmitgliedstaat eines Kreditdienstleisters untersagt ist, dass Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, darf ein Kreditdienstleister das weder in seinem Herkunftsmitgliedstaat noch in einem Aufnahmemitgliedstaat, selbst wenn ein Aufnahmemitgliedstaat die Entgegennahme und das Halten von Mitteln gestattet, gerade weil der Kreditdienstleister von seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht zu diesem Zweck zugelassen wurde. Gestattet hingegen ein Herkunftsmitgliedstaat Kreditdienstleistern, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und legt er in seinem nationalen Recht die einschlägigen Anforderungen fest, so sollte ein Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern in seinem Herkunftsmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat, der die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern ebenfalls gestattet, entgegennehmen und halten können.

(30)

Damit keine langwierigen Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen an die von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, die angemessenen Fristen für die Erteilung der Zulassung als Kreditdienstleister und die Voraussetzungen für einen Entzug der Zulassung festgelegt werden. Entziehen die Behörden einem Kreditdienstleister, der Kreditdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, die Zulassung, so sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und auch die des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, hierüber unterrichtet werden. Im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat sollte ein aktuelles öffentliches Register oder ein Verzeichnis eingerichtet und auf der Website der zuständigen Behörden öffentlich verfügbar gemacht werden, mit dem für Transparenz bei der Zahl und der Namen der zugelassenen Kreditdienstleister gesorgt wird.

(31)

Die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer sollten durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen an Kreditdienstleistungserbringer nicht berührt werden. Es sollte Aufgabe der Kreditdienstleister sein, sicherzustellen, dass eine Auslagerung ihrer Tätigkeiten an andere Kreditdienstleistungserbringer nicht zu einem unangemessenen operationellen Risiko oder zu Verstößen gegen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts durch den Kreditdienstleistungserbringer führt oder die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrung der Rechte des Kreditnehmers eingeschränkt werden

(32)

Betraut ein Kreditkäufer einen Kreditdienstleister mit der Verwaltung und Durchsetzung eines Kreditvertrags, so delegiert der Kreditkäufer seine Rechte und Pflichten sowie seine unmittelbaren Kontakte mit dem Kreditnehmer an den Kreditdienstleister, bleibt letztlich aber doch verantwortlich. Dementsprechend sollte die Beziehung zwischen Kreditkäufer und Kreditdienstleister in einer schriftlichen Kreditdienstleistungsvereinbarung eindeutig festgelegt werden, und die zuständigen Behörden sollten die genaue Art der Beziehung zwischen beiden überprüfen können. Zudem sollten Kreditdienstleister redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer handeln. Soweit ein Kreditkäufer die Verwaltung des erworbenen Kreditvertrags nicht selbst übernimmt, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Kreditdienstleister und Kreditkäufer in der Kreditdienstleistungsvereinbarung festlegen müssen, dass der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vorab darüber zu informieren hat, wenn er Kreditdienstleistungen auslagert.

(33)

Damit das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzübergreifende Tätigkeit und die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sichergestellt sind, wird in dieser Richtlinie ein Verfahren festgelegt, das zugelassenen Kreditdienstleistern die Wahrnehmung ihres Rechts auf grenzübergreifende Tätigkeit ermöglicht. Für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und denen des Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister sollten angemessene Fristen gelten. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sollten auch Informationen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über eine grenzübergreifende Tätigkeit erhalten.

(34)

Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie festgelegt wurden, was gegebenenfalls das Verbot, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, die nicht mit anderen Zulassungsanforderungen für Kreditdienstleister in Zusammenhang stehen, einschließt. Werden im Rahmen der nationalen Vorschriften eines Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung dieser Richtlinie zusätzliche Anforderungen für die Zulassung als Kreditdienstleister festgelegt, so sollten diese zusätzlichen Anforderungen nicht für Kreditdienstleister gelten, die grenzübergreifende Kreditdienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat erbringen.

(35)

Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister sollte ein besonderer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und, falls zutreffend, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einen Informationsaustausch unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht sowie des Schutzes der Rechte Einzelner und von Unternehmen, die Durchführung von Inspektionen am und außerhalb des Standorts, die Leistung von Unterstützung, die Mitteilung der Ergebnisse von Kontrollen und Inspektionen sowie die Einleitung etwaiger Maßnahmen ermöglichen.

(36)

Eine wichtige Vorbedingung für die Übernahme der Funktion von Kreditkäufer und Kreditdienstleister sollte die Möglichkeit sein, Zugang zu allen relevanten Informationen zu erhalten, und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten möglich ist. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Kreditinstitute potenziellen Kreditkäufern detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, damit diese selbst beurteilen können, wie es um den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst bestellt ist. Die Kreditinstitute sollten diese Informationen nur einmal während des Vorgangs bereitstellen, entweder während der Anfangsphase oder in den nachfolgenden Phasen, in jedem Fall aber vor Abschluss des Übertragungsvertrags. Diese Informationspflicht ist notwendig und gerechtfertigt, damit potenzielle Kreditkäufer vor dem Eingehen einer Transaktion sachkundige Entscheidungen treffen können, und daher ist es legitim, dass Kreditinstitute die personenbezogenen Daten der Kreditnehmer an potenzielle Kreditkäufer weitergeben. Diese Informationen sollten sich strikt auf den Umfang beschränken, der erforderlich ist, damit potenzielle Kreditkäufer den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung des Vertragswerts beurteilen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bereitstellung von Informationen für potenzielle Kreditkäufer und deren anschließende Verwendung mit dem einschlägigen Datenschutzrahmen der Union im Einklang stehen.

(37)

Überträgt ein Kreditinstitut notleidende Kreditverträge, so sollte es seine Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats halbjährlich zumindest über den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Kreditportfolios, die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite und darüber informieren, ob die Übertragung mit Verbrauchern geschlossene Kreditverträge umfasst. Die gelieferten Informationen sollten für jedes im Rahmen einer einzelnen Transaktion übertragene Kreditportfolio die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters oder, falls nicht vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreters in der Union enthalten. Die zuständigen Behörden sollten vorschreiben können, dass die Informationen vierteljährlich übermittelt werden, wann immer sie das für erforderlich halten, darunter auch aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte verpflichtet sein, diese Informationen an die für die Beaufsichtigung des Kreditkäufers zuständigen Behörden weiterzuleiten. Solche Transparenzvorschriften ermöglichen eine harmonisierte und wirksame Überwachung der Übertragung von Kreditverträgen innerhalb der Union. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden zur Verhinderung von Doppelarbeit Informationen berücksichtigen, die ihnen bereits auf andere Weise zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf Kreditinstitute. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden für ein Kreditportfolio nach dessen Übertragung an einen Kreditkäufer in der Verantwortung des Kreditdienstleisters verbleiben.

(38)

Im Aktionsplan wurde anerkannt, dass die Dateninfrastruktur der Kreditinstitute durch einheitliche und standardisierte Daten zu notleidenden Krediten gestärkt werden würde. Die EBA hat Datenvorlagen entwickelt, die Informationen über Kreditrisiken im Bankbestand bieten und es potenziellen Käufern ermöglichen, den Wert der Kreditverträge zu bewerten und ihre Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Einerseits würden durch die Anwendung solcher Datenvorlagen auf Kreditverträge Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringert und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarktes in der Union beigetragen. Andererseits können solche Datenvorlagen, wenn sie übermäßig detailliert sind, zu einer übermäßigen Belastung der Kreditinstitute führen, ohne dass ein nennenswerter Informationsgewinn entsteht. Daher sollte die EBA eine Überprüfung der Datenvorlagen mit dem Ziel durchführen, die Datenvorlagen zu technischen Durchführungsstandards für Kreditinstitute weiterzuentwickeln. Die Kreditinstitute sollten verpflichtet werden, notleidende Kreditverträge mittels dieser Datenvorlagen zu übertragen, auch bei Übertragungen an andere Kreditinstitute. Diese Verpflichtung sollte nur für Übertragungen notleidender Kreditverträge gelten und erstreckt sich nicht auf komplexe Transaktionen, bei denen notleidende Kreditverträge Teil einer solchen Transaktion sind, was den Verkauf von Zweigniederlassungen, den Verkauf von Geschäftsbereichen oder den Verkauf von Kundenportfolios einschließt, wobei diese nicht auf notleidende Kreditverträge und Übertragungen im Rahmen einer laufenden Restrukturierung des verkaufenden Kreditinstituts während eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens beschränkt sind. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten diese Informationspflichten für die Kreditinstitute in verhältnismäßiger Weise unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Kredite gelten. Gleichzeitig sollte mit Blick auf den Umfang der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Datenvorlagen der Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die notleidenden Kreditverträge abgeschlossen wurden. Andere Verkäufer von Kreditverträgen sollten diese Standards verwenden können, um die Bewertung von zum Verkauf stehenden Kreditverträgen zu erleichtern. Darüber hinaus sollten bei Verbriefungsgeschäften, für die verpflichtende Transparenzvorlagen vorgesehen sind, keine doppelten Meldungen aufgrund dieser Richtlinie erfolgen.

(39)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen die von den Kreditinstituten für die Bereitstellung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu verwendenden Vorlagen festgelegt werden. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(40)

Da die Kreditkäufer keine neuen Kredite erzeugen, sondern stattdessen — wie in dieser Richtlinie vorgesehen — lediglich bestehende notleidende Kreditverträge auf eigenes Risiko kaufen, geben sie nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass und ist ihr potenzieller Anteil an Systemrisiken unerheblich. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von Kreditkäufern die Beantragung einer Zulassung zu verlangen, aber es ist dennoch wichtig, dass die Verbraucherschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden und die Kreditnehmer die aus dem ursprünglichen Kreditvertrag resultierenden Rechte behalten.

(41)

Kommt ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat, so können sich Kreditnehmer aus der EU mitunter nicht im gleichen Maße auf ihre im Unionsrecht garantierten Rechte verlassen und kann es für die nationalen Behörden schwieriger werden, die Durchsetzung der notleidenden Kreditverträge zu überwachen. Kreditinstitute könnten auch aufgrund des Reputationsrisikos davon abgehalten werden, notleidende Kreditverträge auf Kreditkäufer aus Drittländern zu übertragen. Soweit der Vertreter eines aus einem Drittstaat stammenden Kreditkäufers, die natürlichen Personen, einschließlich Verbrauchern und Selbstständigen, oder Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden, kein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut ist, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder kein in der Union zugelassener Kreditdienstleister ist, sollte dieser Vertreter einen solchen Rechtsträger benennen, damit sichergestellt ist, dass nach der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags weiterhin dieselben Standards für die Rechte der Kreditnehmer gelten.

(42)

Damit überdies besser dafür Sorge getragen wird, dass nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags dieselben Standards für die Verbraucherrechte beibehalten werden, sollten Kreditkäufer, die in der Union wohnhaft sind oderihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie gemäß ihrem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung in der Union auch verpflichtet sein, ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder einen Kreditdienstleister zu bestellen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang von mit Verbrauchern geschlossenen notleidenden Kreditverträgen zu erbringen.

(43)

Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters auf andere Kreditverträge ausdehnen können. In den Fällen, in denen die Übertragung eines Kreditportfolios neben Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU, für die die Bestellung eines Kreditinstituts oder eines Nichtkreditinstituts, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder eines Kreditdienstleisters erforderlich ist, zugleich auch andere Kreditverträge umfasst, für die eine solche Bestellung nicht erforderlich ist, sollte der Kreditkäufer oder gegebenenfalls sein Vertreter die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters bei Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU erfüllen. Der Kreditdienstleister und der Kreditkäufer sollten das geltende Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften einhalten, und die nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um deren Tätigkeit wirksam überwachen zu können.

(44)

Wenn ein Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter verpflichtet ist, einen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut zu bestellen, das gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, und sich dafür entscheidet, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den jeweiligen notleidenden Kreditvertrag selbst zu verwalten und durchzusetzen, so gilt der Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter als Kreditdienstleister und sollte daher gemäß der vorliegenden Richtlinie eine Zulassung erhalten.

(45)

Kreditkäufer, die die Dienstleistungen von Kreditdienstleistern oder Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten in Anspruch nehmen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, damit die jeweils zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse über das Verhalten des Kreditdienstleisters, des Kreditinstituts oder des Nichtkreditinstituts, das gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, gegenüber dem Kreditnehmer ausüben können. Die Kreditkäufer sollten die für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden zeitnah informieren, wenn sie einen anderen Kreditdienstleister, ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, beauftragen.

(46)

Kreditkäufer, die den erworbenen Kreditvertrag direkt durchsetzen, sollten das unter Einhaltung der auf den Kreditvertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften, einschließlich der für den Kreditnehmer geltenden Verbraucherschutzvorschriften, tun. Nationale Vorschriften, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und das Strafrecht betreffen, finden weiterhin Anwendung, und die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditkäufer die entsprechenden Vorschriften auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten einhalten.

(47)

Um die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erleichtern, sollte für den Fall, dass ein Kreditkäufer nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Union hat, in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, dass bei Übertragung eines Kreditvertrags ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat einen Vertreter benennt, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat, der entweder zusätzlich zum Kreditkäufer oder an dessen Stelle als Kontaktperson für die zuständigen Behörden fungiert. Dieser Vertreter trägt unbeschadet der den Kreditdienstleistern auferlegten Verpflichtungen die Verantwortung für die Verpflichtungen, die Kreditkäufern durch diese Richtlinie auferlegt werden. Kreditkäufer, die notleidende Kreditverträge übertragen, sollten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich und in aggregierter Form zumindest über den aggregierten offenen Betrag des übertragenen Kreditportfolios sowie die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite und darüber informieren, ob die Übertragung Verbraucherkreditverträge umfasst. Die gelieferten Informationen sollten für jedes, im Rahmen einer einzelnen Transaktion übertragene, Portfolio die Rechtsträgerkennung des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters in der Union oder, falls nicht vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreters in der Union enthalten. Die zuständigen Behörden sollten vorschreiben können, dass die Informationen vierteljährlich übermittelt werden, wann immer sie es für erforderlich halten, darunter auch aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise.

(48)

Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten deren Funktion klären und ihnen angemessene Befugnisse zuweisen, da sie möglicherweise auch Unternehmen beaufsichtigen müssen, die Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Um für eine effiziente und verhältnismäßige Aufsicht in der gesamten Union zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erteilen, einschließlich der Befugnis, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, bei möglichen Verstößen gegen diese Richtlinie zu ermitteln, Beschwerden von Kreditnehmern zu bearbeiten sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Entzugs der Zulassung. Werden solche verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt oder Abhilfemaßnahmen ergriffen, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden sie in angemessener Weise anwenden und ihre Entscheidungen begründen; darüber hinaus sollten diese Entscheidungen auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen tätig werden, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.

(49)

Das Recht der Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen ihr nationales Recht, etwa über Verbraucherschutz, Rechte von Kreditnehmern oder kriminelle Aktivitäten, einzugreifen, bleibt von den Bestimmungen über Verstöße gegen diese Richtlinie unberührt. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, darüber entscheiden, ob gegen nationales Recht verstoßen wurde; ihre Befugnisse werden mithin durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt.

(50)

Da das Funktionieren der Sekundärmärkte für Kredite weitgehend vom guten Ruf der beteiligten Unternehmen abhängt, sollten die Kreditdienstleister einen effizienten Mechanismus zur Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern zuständigen Behörden über wirksame und zugängliche Verfahren für die Behandlung von Beschwerden der Kreditnehmer verfügen.

(51)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie finden sowohl die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) als auch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) Anwendung. Insbesondere sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten der genaue Zweck angegeben, die entsprechende Rechtsgrundlage genannt und die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt werden; darüber hinaus sind die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck sowie Transparenz und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten zu achten. Für diese Zwecke sind branchenweite Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bevorzugen. Ferner sollte in allen im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen der Schutz personenbezogener Daten durch technische Mittel und datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein. Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und mit den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts vereinbar sein.

(52)

Um einen hohen Verbraucherschutz sicherzustellen, sehen die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eine Reihe von Rechten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Kreditverträgen vor, die dem Verbraucher gewährt werden. Diese Rechte und Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss des Kreditvertrags, die Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG sowie die Bedienung oder den Ausfall des Kreditvertrags. Das betrifft vor allem langfristige Verbraucherkreditverträge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/17/EU fallen, und zwar das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Kreditvertrags zu erfüllen, oder mittels des „Europäischen Standardisierten Merkblatts“ gegebenenfalls über die Möglichkeit einer Übertragung des Kreditvertrags auf einen Kreditkäufer informiert zu werden. Auch die Rechte der Kreditnehmer sollten unberührt bleiben, wenn die Übertragung des Kreditvertrags zwischen einem Kreditinstitut und einem Kreditkäufer in Form einer Novation erfolgt. Generell sollte dafür Sorge getragen werden, dass Kreditnehmer nach der Übertragung ihres Kreditvertrags von einem Kreditinstitut auf einen Kreditkäufer nicht schlechter gestellt sind. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Schutz der Kreditnehmer anzuwenden.

(53)

Unbeschadet anderer Verpflichtungen gemäß der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU und zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes sollten jene Richtlinien geändert werden, damit der Verbraucher rechtzeitig vor jeder Änderung der Konditionen des Kreditvertrags eine klare und umfassende Liste solcher Änderungen, den Zeitplan für ihre Umsetzung und die erforderlichen Einzelheiten sowie die Bezeichnung und die Anschrift der nationalen Behörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann, erhält.

(54)

Die Angaben zu der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags gemäß den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, wie sie durch die Änderungen in der vorliegenden Richtlinie eingeführt werden, sollten die in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU festgelegten Verbraucherrechte, einschließlich der Auskunftsrechte, unberührt lassen.

(55)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Verbraucher in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (18), der Richtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie 2014/17/EU beimisst, sollte sich die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Abtretung des Kreditvertrags selbst an einen Kreditkäufer in keiner Weise auf das Schutzniveau auswirken, das den Verbrauchern durch das Unionsrecht gewährt wird. Daher sollten Kreditkäufer und Kreditdienstleister dem für den ursprünglichen Kreditvertrag geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen und sollte der Kreditnehmer den gleichen Schutz genießen wie nach dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten oder den kollisionsrechtlichen Vorschriften der Union oder entsprechenden nationalen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Übertragung des Kreditvertrags keine anderen als die bereits in jenem Kreditvertrag enthaltenen Kosten in Rechnung gestellt werden. In Bezug auf die Belastung der Verbraucher im Fall eines Zahlungsausfalls sollten Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG vorgenommen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die gleichen Vorschriften wie in der Richtlinie 2014/17/EU über die Festsetzung von Obergrenzen für Gebühren und Vertragsstrafen zu befolgen.

(56)

Für die Verbraucher sollten die Richtlinie 2008/48/EG und die Richtlinie 2014/17/EU durch diese Richtlinie so geändert werden, dass die Mitgliedstaaten den Kreditgebern angemessene Strategien und Verfahren vorschreiben, damit diese sich bemühen, gegebenenfalls angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Berücksichtigung finden sollten ferner die Leitlinien der EBA zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung vom 19. August 2015, die Leitlinien der EBA für über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 31.Oktober 2018 und der Leitfaden der EZB für Banken zu notleidenden Krediten vom März 2017. Bei der Entscheidung, welche Stundungsmaßnahmen zu ergreifen sind, sollten Kreditgeber die individuellen Umstände des Verbrauchers, die Interessen und Rechte des Verbrauchers sowie seine Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits berücksichtigen, was insbesondere die Frage einschließt, ob der Kreditvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt. Die Stundungsmaßnahmen sollten bestimmte Zugeständnisse an den Verbraucher umfassen können, etwa eine vollständige oder anteilige Refinanzierung eines Kreditvertrags und eine Änderung der geltenden Bedingungen, beispielsweise eine Verlängerung der Laufzeit, einen Wechsel der Art des Kreditvertrags, einen Zahlungsaufschub für die gesamte oder einen Teil der Ratenzahlung während eines bestimmten Zeitraums, eine Änderung des Zinssatzes, ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnungen, einen Teilschuldenerlass und eine Umschuldung. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene angemessene Stundungsmaßnahmen festlegen. Die Liste der Stundungsmaßnahmen in dieser Richtlinie, bei denen es sich um Änderungen der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU handelt, ist nicht erschöpfend, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Ebenso steht es den Mitgliedstaaten frei, keine besonderen Maßnahmen vorzusehen, wenn diese auf nationaler Ebene nicht vorgesehen sind, solange eine angemessene Anzahl von Maßnahmen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass nach dem Zwangsvollstreckungsverfahren noch Schulden bestehen, für den Schutz des Existenzminimums sorgen und Maßnahmen ergreifen, durch die eine Rückzahlung erleichtert und gleichzeitig eine langfristige Überschuldung verhindert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kreditgeber zumindest in dem Fall, in dem sich der für die Wohnimmobilie erzielte Preis auf den vom Verbraucher geschuldeten Betrag auswirkt, dazu anhalten, vernünftige Schritte zu unternehmen, um für die Wohnimmobilie, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, den im Kontext der Marktbedingungen bestmöglichen Preis zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht an der ausdrücklichen Vereinbarung hindern, dass die Übertragung der Sicherheit auf den Kreditgeber ausreicht, um den Kredit zurückzuzahlen, insbesondere wenn der Kredit durch den Hauptwohnsitz des Verbrauchers besichert ist.

(57)

Damit das Schutzniveau der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird, wenn die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Hypothekarkreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, sollte die Richtlinie 2014/17/EU so geändert werden, dass der Verbraucher im Fall der Übertragung eines Kredits gemäß der genannten Richtlinie gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen kann, die der Verbraucher gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und dass der Verbraucher über die Abtretung informiert wird.

(58)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (19) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Für diese Richtlinie hält der Unionsgesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(59)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 24. Januar 2019 eine Stellungnahme abgegeben.

(60)

Die Kommission sollte im Lichte der erzielten Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarktes für notleidende Kreditverträge, der mit einem hohen Verbraucherschutzniveau einhergeht, die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie überprüfen. Die Kommission ist sehr gut in der Lage, spezifische grenzübergreifende Themen zu analysieren, die von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt oder adäquat behandelt werden können, etwa die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die im Zusammenhang mit Kreditdienstleistungen und den Tätigkeiten von Kreditkäufern entstehen können, sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Es ist daher angezeigt, dass die Kommission in ihre Überprüfung dieser Richtlinie auch eine gründliche Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern sowie der Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden aufnimmt.

(61)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die verbesserte Entwicklung der Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung eines verbesserten Schutzes der Kreditnehmer, insbesondere der Verbraucher, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Geltungsbereichs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 15.

(2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 43.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. November 2021.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(11)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(12)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(13)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(14)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(18)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(19)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.