Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 9 - Verzeichnis oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister

Artikel 9

Verzeichnis oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle Kreditdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Diensten — auch im Rahmen von Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie — zugelassen sind, zumindest ein Verzeichnis oder, sofern das als sinnvoller erachtet wird, ein nationales Register erstellen und führen.

Die EBA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus, in denen bewährte Verfahren für die Erstellung und Führung solcher Verzeichnisse oder Register sowie die darin enthaltenen Arten von Informationen festgelegt werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union und Transparenz für Kreditkäufer und Kreditnehmer zu sorgen.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis oder Register wird der Öffentlichkeit auf den Websites der zuständigen Behörden online zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert.

(3)   Bei Entzug einer gemäß Artikel 8 erteilten Zulassung aktualisieren die zuständigen Behörden das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verzeichnis oder Register umgehend.