Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 8 - Entzug der Zulassung

Artikel 8

Entzug der Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 22 verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung zu entziehen, wenn einer der folgenden Punkte für den Kreditdienstleister zutrifft:

a)

er macht nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch;

b)

er verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung;

c)

er ist seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig;

d)

er hat seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt;

e)

er erfüllt nicht mehr die in Artikel 5 Absatz 1 und, falls anwendbar, in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister;

f)

er hat einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen.

(2)   Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste im Rahmen von Artikel 13 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.