Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 5 - Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

Artikel 5

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zulassung fest:

a)

Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er gemäß nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller die Zulassung beantragt;

b)

die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, wofür der Nachweis erbracht wird, indem sie belegen, dass

i)

sie nicht wegen einschlägiger Straftaten insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten, Geldwäsche, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Konkurs-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sind,

ii)

sich die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle nicht auf ihren guten Leumund auswirken,

iii)

sie in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ waren,

iv)

sie weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens noch zuvor in Konkurs gegangen sind, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;

c)

das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;

d)

Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen des Buchstaben b Ziffern i und iv dieses Absatzes nachgewiesen wird;

e)

der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;

f)

der Antragsteller verfährt nach angemessenen Grundsätzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird; er berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;

g)

der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren verfügen, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;

h)

der Antragsteller verfügt über geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass die Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind;

i)

der Antragsteller unterliegt gemäß dem geltenden nationalen Recht Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften.

(2)   Die EBA erlässt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller Interessenträger Leitlinien, unter Berücksichtigung sämtlicher involvierter Interessen.

(3)   Wenn der Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und, falls anwendbar, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung.