Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 12 - Auslagerung durch einen Kreditdienstleister

Artikel 12

Auslagerung durch einen Kreditdienstleister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, in vollem Umfang dafür verantwortlich bleibt, dass alle Pflichten aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer haben eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen, mit der der Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet wird, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst einzuhalten;

b)

die gleichzeitige Auslagerung aller Kreditdienstleistungen an einen Kreditdienstleistungserbringer ist untersagt;

c)

die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer oder gegenüber den Kreditnehmern werden durch die Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert;

d)

durch die Auslagerung einiger seiner Kreditdienstleistungen wird die Einhaltung der Anforderungen der Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst;

e)

die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die zuständigen Behörden den Kreditdienstleister gemäß den Artikeln 14 und 21 beaufsichtigen;

f)

der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden;

g)

der Kreditdienstleister verfügt auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.

Die Auslagerung der Erbringung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters oder die Solidität oder Fortführung der Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und, falls zutreffend, des Aufnahmemitgliedstaats informiert, bevor er die Erbringung seiner Kreditdienstleistungen gemäß Absatz 1 auslagert.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist bis höchstens zehn Jahre lang Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zu der in Absatz 1 genannten Auslagerungsvereinbarung aufbewahrt und pflegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kreditdienstleistungserbringern nicht gestattet ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.