Aktualisiert 17/10/2024
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Artikel 13 - Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat

Artikel 13

Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in der gesamten Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen darf, — unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie festgelegt wurden — darunter gegebenenfalls das Verbot, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten — und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat und seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben übermittelt:

a)

den Aufnahmemitgliedstaat, in dem er seine Dienste erbringen will, und, wenn diese Informationen dem Kreditdienstleister bereits bekannt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

b)

falls vorhanden, die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat;

c)

falls vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat;

d)

die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind;

e)

gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle beim Kreditdienstleister getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder für den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;

f)

eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind;

g)

dass der Kreditdienstleister über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren;

h)

Angaben dazu, ob der Kreditdienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat befugt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

(3)   Binnen 45 Tagen nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Angaben leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, die deren Empfang umgehend bestätigen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten den Kreditdienstleister daraufhin darüber, an welchem Tag die Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt wurden und an welchem Tag diese zuständigen Behörden den Eingang der Angaben bestätigt haben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln ebenfalls alle in Absatz 2 genannten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben unterlassen, bei Gericht Rechtsmittel einlegen kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte in der Lage ist, seine Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen:

a)

sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Absatz 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;

b)

bei Ausbleiben der unter Buchstabe a genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Absatz 2 genannten Angaben bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung bei den Angaben unterrichtet, die gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verfahren der Absätze 3, 4 und 5 eingehalten wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zugelassen Kreditdienstleister sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in Artikel 9 genannten Verzeichnis oder Register erfassen.