Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 14 - Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister

Artikel 14

Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen und beurteilen, ob ein in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditleistungen erbringender Kreditdienstleister die Anforderungen dieser Richtlinie kontinuierlich erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kreditdienstleister in Bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie bei der Ausübung ihrer Kreditdienstleistungstätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen dürfen und in diesem Zusammenhang Untersuchungen durchführen, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen von ihnen verlangen dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mitteilen, welche Maßnahmen sie gegenüber dem Kreditdienstleister getroffen haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten eng zusammenarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen gilt.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Kreditdienstleistungserbringers um Amtshilfe ersuchen. Die Prüfung in den Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung oder eines Kreditdienstleistungserbringers wird gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Prüfung vorgenommen wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats darüber entscheiden dürfen, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten halten.

(7)   Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend von den Ergebnissen dieser Prüfungen in Kenntnis.

(8)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen umgehend zur Verfügung.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wenn ihnen Nachweise dafür vorliegen, dass ein gemäß Artikel 13 in ihrem Hoheitsgebiet Kreditdienstleistungen erbringender Kreditdienstleister gegen geltende Vorschriften, darunter die aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, verstößt, diese Nachweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiterleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auffordern — unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse, die die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber dem Kreditdienstleister nach nationalem Recht, insbesondere nach dem für den Kredit oder den Kreditvertrag geltenden Recht, haben.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, wenn sie über Nachweise verfügen, dass ein Kreditdienstleister gegen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder den nationalen Vorschriften für den Kredit oder den Kreditvertrag verstößt, diese Nachweise den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln und sie auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese Nachweise übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach dem Tag der in Absatz 9 genannten Aufforderung die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, oder aller etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen oder einer Begründung dafür, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, mitteilen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand.

(12)   Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Vorschriften einschließlich seiner aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, so stellen die Mitgliedstaaten nach entsprechender Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats das Recht haben, ihm geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a)

Der Kreditdienstleister hat keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben; oder

b)

der Fall hat Dringlichkeit und erfordert Sofortmaßnahmen, um einer erheblichen Bedrohung der kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bereits verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen verhängen.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der gegen die geltenden Vorschriften, darunter seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, verstößt, untersagen, bis die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.