Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 10 - Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen

Artikel 10

Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditkäufer und Kreditdienstleister in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern

a)

in gutem Glauben, redlich und professionell handeln;

b)

Informationen zur Verfügung stellen, die weder irreführend, unklar noch falsch sind;

c)

die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer achten und schützen;

d)

mit den Kreditnehmern in einer Weise kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, dieser oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung übermittelt, die mindestens Folgendes enthält:

a)

Informationen über die erfolgte Übertragung einschließlich des Tages der Übertragung;

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers;

c)

im Fall einer Benennung den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters oder des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträgers;

d)

im Fall einer Benennung einen Nachweis über die Zulassung eines Kreditdienstleisters gemäß Artikel 7;

e)

falls anwendbar, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleistungserbringers;

f)

an deutlich erkennbarer Stelle Angaben zu einem Ansprechpartner bei dem Kreditkäufer oder bei dem in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder beim Kreditdienstleister und, falls zutreffend, beim Kreditdienstleistungserbringer, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können;

g)

Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was als Kapital, Zinsen, Gebühren und sonstige zulässige Belastung geschuldet ist;

h)

eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte des Kreditnehmers und das Strafrecht, fortgelten;

i)

die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, bei denen er eine Beschwerde einreichen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist in einer klaren und für die Öffentlichkeit verständlichen Sprache abzufassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditkäufer oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 2 Buchstabe f des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben aufnimmt, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters; in diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anforderungen an Mitteilungen, die in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.