Aktualisiert 17/10/2024
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Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.

Kreditgeber“ ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, oder einen Kreditkäufer;

3.

Kreditnehmer“ eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, einschließlich seines Rechtsnachfolgers oder Zessionars;

4.

Kreditvertrag“ einen Vertrag in ursprünglicher, geänderter oder ersetzter Form, bei dem ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt;

5.

Kreditdienstleistungsvereinbarung“ einen schriftlichen Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;

6.

Kreditkäufer“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten kauft;

7.

Kreditdienstleistungserbringer“ einen Dritten, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;

8.

Kreditdienstleister“ eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;

9.

Kreditdienstleistungen“ eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

a)

Eintreibung oder Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst, nach nationalem Recht;

b)

Neuaushandlung — nach nationalem Recht — der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbstentsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern der Kreditdienstleister kein Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU ist;

c)

Verwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbst;

d)

Unterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze oder Belastungen oder fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst;

10.

Herkunftsmitgliedstaat“ für einen Kreditdienstleister den Mitgliedstaat, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, oder für einen Kreditkäufer den Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft oder ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

11.

Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; ansonsten den Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder dessen satzungsmäßiger Sitz sich dort befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

12.

Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen zu einem Zweck handelt, der außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit liegt;

13.

notleidender Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition im Sinne des Artikels 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird.