Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 2 - Geltungsbereich

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für

a)

Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten tätig werden;

b)

Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten erwerben.

(2)   Die vorliegende Richtlinie berührt bei Kreditverträgen, die in ihren Geltungsbereich fallen, weder die vertragsrechtlichen noch die zivilrechtlichen Grundsätze des nationalen Rechts für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst noch den Schutz, der Verbrauchern oder Kreditnehmern insbesondere durch die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008, und (EU) Nr. 1215/2012, die Richtlinien 93/13/EWG, 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten gewährt wird.

(3)   Die vorliegende Richtlinie lässt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft in Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) handelt, sofern die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften

a)

das durch die vorliegende Richtlinie vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigen;

b)

sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten.

(5)   Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für

a)

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch

i)

ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut,

ii)

einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde, vorausgesetzt, dass die Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten Fonds keine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß der genannten Richtlinie festgelegt hat,

iii)

ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;

b)

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;

c)

den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut;

d)

die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst, die vor dem in Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, die von Notaren und Gerichtsvollziehern im Sinne des nationalen Rechts oder von Rechtsanwälten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erbracht wird, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn die Kreditdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.


(20)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(21)  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).