Artikel 26
Offenlegungspflichten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten folgende Informationen veröffentlichen:
den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verabschiedet werden;
eine Liste der Kreditinstitute mit einer Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwendet werden darf, und eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.