Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 20 - Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 20

(1)  
Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden arbeiten bei Abwicklung eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, mit der Abwicklungsbehörde zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden und soliden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der Dauer des Abwicklungsverfahrens zu gewährleisten ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können die Bestellung eines Sonderverwalters vorsehen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden und soliden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der benötigten Dauer zu gewährleisten ist.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so können sie von ihren gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden verlangen, die Bestellung und Entlassung des Sonderverwalters zu genehmigen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass diese zuständigen Behörden zu der Bestellung und Entlassung des Sonderverwalters konsultiert werden.

(3)  

Wenn die Mitgliedstaaten die Bestellung eines Sonderverwalters gemäß Absatz 2 vorsehen, so legen sie die Aufgaben und Zuständigkeiten dieses Sonderverwalters zumindest für Folgendes fest:

a) 

Begleichung der Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen;

b) 

Verwaltung und Realisierung der Deckungswerte, einschließlich ihrer Übertragung zusammen mit Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen auf ein anderes gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut;

c) 

Durchführung der erforderlichen Rechtshandlungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungspools, für die laufende Überwachung der Deckung von Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen, für die Einleitung von Verfahren zur erneuten Einbeziehung von Vermögenswerten in den Deckungspool und für die Übertragung der verbleibenden Vermögenswerte auf die Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begeben hat, nachdem alle Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen beglichen wurden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Sonderverwalter im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts im Rahmen der Zulassung dieses Kreditinstituts tätig werden kann, sofern die gleichen betrieblichen Anforderungen gelten.

(4)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten für die Zwecke des Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden, dem Sonderverwalter, sofern ein solcher bestellt wurde, und — im Fall der Abwicklung — der Abwicklungsbehörde.