Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 23 - Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 23

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1)  

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen sie Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Situationen anwendbar sind:

a) 

Ein Kreditinstitut hat die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt.

b) 

Ein Kreditinstitut erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde.

c) 

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, ohne die Erlaubnis gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 erhalten zu haben.

d) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4.

e) 

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 5 entsprechen.

f) 

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 besichert sind.

g) 

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die durch außerhalb der Union belegene Vermögenswerte besichert sind, und verstößt dabei gegen die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7.

h) 

Ein Kreditinstitut besichert gedeckte Schuldverschreibungen durch gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen und verstößt dabei gegen die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 8.

i) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Bedingungen für die gemeinsame Finanzierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 9.

j) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen an die Zusammensetzung des Deckungspools gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10.

k) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen für Derivatekontrakte im Deckungspool gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 11.

l) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der Vermögenstrennung von Deckungswerten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 12.

m) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übermittelt unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 14 keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen.

n) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut versäumt es unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 wiederholt oder dauerhaft, einen Liquiditätspuffer für den Deckungspool vorzuhalten.

o) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen mit möglicher Fälligkeitsverschiebung begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Voraussetzungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 17.

p) 

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übermittelt unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen über seine Verpflichtungen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, für die nach nationalem Recht strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:

a) 

den Entzug der Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen;

b) 

eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes nach Artikel 24;

c) 

eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

d) 

Bußgelder.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen wirksam angewandt werden.
(4)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder gegebenenfalls allen folgenden Umständen Rechnung tragen:

a) 

Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c) 

Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz der juristischen Person oder den Jahreseinkünften der natürlichen Person ablesen lässt;

d) 

Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wenn sich diese Gewinne und Verluste beziffern lassen;

e) 

Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, wenn diese sich beziffern lassen;

f) 

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden;

g) 

alle früheren Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

h) 

tatsächliche oder potenzielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.

(5)  
Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern des Leitungsorgans und den anderen natürlichen Personen verhängen, die nach innerstaatlichem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.
(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor einem Beschluss über die Verhängung von in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der betreffenden natürlichen oder juristischen Person rechtliches Gehör gewährt haben. Für die Festlegung dieser anderen Verwaltungsmaßnahmen können Ausnahmen vom rechtlichen Gehör gelten, wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind, um erhebliche Verluste für Dritte oder erhebliche Schäden am Finanzsystem abzuwenden. In diesem Fall wird der betreffenden Person möglichst bald nach der Festlegung der Verwaltungsmaßnahme rechtliches Gehör gewährt; falls angezeigt, wird diese Maßnahmen abgeändert.
(7)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.